Minenfeld Auslandstätigkeit als Unternehmer Teil 2

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WP/StB Wolfgang Stephan

von WP / StB Wolfgang Stephan, WSR Steuerberatung Filderstadt, www.wsr-steuerberatung.de

Es gibt viel zu beachten bei Auslandstätigkeiten, wie im ersten Beitrag aufgezeigt. Hier die weiteren 4 Fallen des Fiskus

Falle Nr. 2: „Funktionsverlagerung“ ins Ausland bei Kapitalgesellschaften

Die Produktion oder der Vertrieb wird mit den dazugehörigen Chancen und Risiken ins Ausland übertragen. In diesem Fall sprechen wir von einer Funktionsverlagerung. Für dieses Transferpaket würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer ein angemessenes Entgelt in Höhe des Barwerts des entgangenen Reingewinns nach Steuern verlangen. – Das Finanzamt setzt diesen Betrag auf jeden Fall als Entgelt an.

Falle Nr. 3: Verrechnungspreise

Im laufenden Betrieb kommt es wahrscheinlich zu einem Waren – und Dienstleistungsaustausch zwischen inländischem und ausländischem Teil Ihres Unternehmens.
Und hier schlägt das Misstrauen des Fiskus voll zu: Es gibt umfangreiche Regelungen zur Ermittlung und Dokumentation dieser Verrechnungspreise, mit denen die „Absaugung“ des Gewinnes ins Ausland verhindert werden soll.

Falle Nr. 4:“schädliche“ Einkünfte aus „Niedrigsteuerländern“

Es gibt einen Katalog von Einkünften, denen das Finanzamt besonders misstrauisch gegenüber steht.
Dazu gehören etwa Einkünfte aus ausländischen Immobilien oder Einkünfte aus der Überlassung von Rechten (z. B. Lizenzen).
Diese Einnahmen werden dann zusätzlich zur Steuer im Ausland auch noch mal in Deutschland besteuert. Diese „Hinzurechnungsbesteuerung“ kann zu einer echten „Doppelbesteuerung“ führen.
„Niedrigsteuerländer“ sind übrigens im Zweifel alle Staaten, die einen niedrigeren Steuersatz haben als Deutschland

Falle Nr. 5: Transfer von Wirtschaftsgütern

Für den Anfang würden Sie erst einmal gebrauchte Maschinen in die neu gegründete Betriebsstätte stellen? Achtung: Ist der Verkehrswert der Maschine höher als der in Ihrer Bilanz ausgewiesene Buchwert (vielleicht steht dort ja nur noch ein Erinnerungswert von 1 €?), wird die Differenz, die man auch „stille Reserven“ nennt, versteuert.

Nehmen Sie am besten Kontakt zu Ihrem Steuerberater auf, bevor Sie Ihre Auslandstätigkeiten aufnehmen. Das kann Ihnen viel Ärger ersparen.

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