Zehnjahreszeitraum im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz

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Nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sind mehrere Vermögenszuwendungen von ein und derselben Person innerhalb von 10 Jahren zusammenzurechnen und bei der Freibetragsregelung zu berücksichtigen. Dabei ist für die Berechnung des 10-Jahreszeitraums vom Tag der letzten Schenkung aus rückwärts zu rechnen.

Der Bundesfinanzhof hatte im Urteil vom 28. März 2012 (AZ.: II R 43/11) den folgenden Fall zu entscheiden:

Die Eltern M und V schenkten ihrem Sohn S mit notariellem Vertrag vom 31.12.1998 ein Grundstück. Eine weitere Grundstücksschenkung erfolgte Ende des Jahres 1999. Mit notariellem Vertrag vom 31.12.2008 erfolgte die Übertragung eines dritten Grundstücks.

Bei der Festsetzung der Schenkungsteuer nach der dritten Schenkung bezog das Finanzamt alle drei Übertragungen auf  S mit ein. Dagegen richtete sich die Klage des S, da seiner Meinung nach die erste Schenkung vom 31.12.1998 bereits aus dem 10-Jahreszeitraum rausgefallen sei.

Der Bundesfinanzhof gab S recht. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs lag die erste Schenkung einen Tag außerhalb des 10-Jahreszeitraums in Bezug zu der Schenkung vom 31.12.2008.