Vermögensübertragung bei Ehegatten mittels Einzeltestamenten

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In meinem Artikel „Berliner Testament“( http://www.steuerausblick.de/wordpress/?p=1004 ) habe ich die Nachteile des gemeinsamen Testaments von Ehegatten dargestellt. Mittels Einzeltestamenten können sich Ehegatten ebenfalls gegenseitig versorgen, aber auch die erbschaftssteuerlichen Freibeträge für Kinder und Enkelkinder optimal ausnutzen. 

Im nachfolgenden Beispiel zeige ich wie Ehepartner ein gleichverteiltes Vermögen in Höhe von 2.000.000,00 Euro steuerfrei auf die nächsten Generationen übertragen können. 

Beispiel (ohne Berücksichtigung eines Versorgungsfreibetrages): 

Ehemann und Ehefrau haben beide jeweils ein Vermögen in Höhe von 1.000.000,00 Euro. Mittels Einzeltestament verfügen Sie, dass der jeweils andere Ehepartner 500.000,00 Euro und die beiden Kinder jeweils 250.000,00 Euro nach Ihrem Tod erhalten sollen.

Nach dem Tod eines Ehepartners gehen die Beträge steuerfrei auf den anderen Ehepartner und die Kinder über, da Ehepartner 500.000,00 Euro und Kinder jeweils 400.000,00 Euro Freibetrag haben. 

Der überlebende Ehepartner hat nach dem Tod des Erstversterbenden nunmehr ein Vermögen in Höhe von 1.500.000,00 Euro. Da er an keine Festlegungen wie im „Berliner Testament“ gebunden ist, ändert er nun sein Testament wie folgt:

 „Zu meinen Erben setze ich ein:

meine beiden Kinder  mit jeweils 400.000,00 Euro und

meine vier Enkel mit jeweils 175.000,00 Euro.“

Auch dieser Erbgang wäre vollkommen steuerfrei, da die Kinder wieder jeweils 400.000,00 Euro und die Enkel jeweils 200.000,00 Euro Freibetrag haben. Die Übertragung an die Enkel wird auch als Generationensprung bezeichnet. 

Wenn in diesem Beispiel noch ein Unternehmensvermögen in Höhe von 1.000.000,00 Euro vorhanden gewesen wäre, hätte das zusätzlich steuerfrei übertragen werden können, ohne dass Freibeträge überhaupt angegriffen worden wären. 

Sollten hinsichtlich der testamentarischen Übertragungen an die eventuell noch minderjährigen Enkel Bedenken bestehen, so können diese mit Auflagen versehen werden, wie zum Beispiel: „Bis zum Erreichen des 27-sten Lebensjahres darf über das Vermögen nicht verfügt werden, die Erträge sind für die Ausbildung zu verwenden.“ Zur Versorgung des Ehepartners können die Verfügungen an die Kinder  in den ersten Testamenten auch mit einem Nießbrauch belastet werden. 

Zur optimalen Ausnutzung der Freibeträge eignet sich aber nur die „vorweggenommene Erbfolge“, das heißt Schenkungen zu Lebzeiten. Denn die oben genannten Freibeträge stehen alle 10 Jahre erneut zur Verfügung.