Alle Jahre wieder: Die Inventur

eingetragen in: Blogpunkt Unternehmer

Bald ist es wieder so weit: Bei den meisten Unternehmen ist das Jahresende auch der Zeitpunkt, an dem es die vorhandenen Bestände im Unternehmen „zählen und wiegen“ muss.

Jeder Kaufmann gem. Handelsrecht muss eine Inventur aufstellen. Das Steuerrecht erweitert den Kreis der Pflichtigen noch um Unternehmen mit bestimmtem Größenmerkmalen. Dies betrifft insbesondere Handwerker.

Wer muss Inventur machen?

1.  Umsätze von mehr als 500.000 € im Kalenderjahr (ust-freie Umsätze werden berücksichtigt, Ausnahme § 4 Nr. 8 – 10 UStG)    oder

2.  selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 25.000 € oder

3.  einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000 € im Wirtschaftsjahr oder

4.  einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 50.000 € im Kalenderjahr.

Ausnahme für Kleinstgewerbetreibende

Welche Inventur soll es ein?

Die Stichtagsinventur – die Regel
Hier wird auf den jeweiligen Bilanzstichtag (meist der 31.12.) Inventur gemacht. Der Gesetzgeber erlaubt eine „zeitnahe“ Inventur  (Frist von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag).

Die Permanente Inventur – nur unter bestimmten Bedingungen
Möglich ist aber auch eine permanente Inventur. Hierbei kann der Bestand für den Bilanzstichtag nach Art und Menge anhand von Lagerbüchern festgestellt werden.

Die zeitverschobene Inventur – aber nur mit „Hin- und Rückrechnung
Bei der zeitverschobenen Inventur kann die jährliche körperliche? Bestandsaufnahme ganz oder auch teilweise entweder innerhalb der letzten drei Monate vor dem Bilanzstichtag oder innerhalb der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden.
Der Bestand muss dann aber auf den eigentlichen Stichtag vor- bzw. rückgerechnet werden.

Die Warenbestandsaufnahme
Bei der Warenbestandsaufnahme werden die Waren gemessen, gezählt und/ oder gewogen und in einer Inventarliste erfasst (im Zweifel die gute alte Strichliste)
Erleichterungen gibt s für bestimmte Arten von Beständen: Gruppenbewertung für gleichartige Gegenstände oder die Festbewertung für bestimmte Gegenstände mit untergeordneter Bedeutung.

Die Warenbestandsbewertung
Die Bewertung der Gegenstände erfolgt grundsätzlich einzeln.
Grundsätzlich sind angeschaffte Waren mit den Anschaffungskosten und selbsthergestellte Waren mit den Herstellungskosten anzusetzen. Allerdungs gibt es im Steuerrecht auch den sog. „Teilwert“, der bei Preisveränderungen am Markt eine Rolle spielt.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann von der Einzelbewertung abgewichen werden. So etwa durch die Durchschnittsbewertung bei schwankenden Einstandspreisen. Für Waren, die einer bestimmten Verbrauchsreihenfolge unterliegen, gibt es verschiedene Verbrauchsfolgeverfahren (Last in first out, first in first out, highest in first out).
Hierbei kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, das die zuletzt angeschafften bzw. hergestellten Waren zuerst veräußert worden sind (Last in first out).