Auf der Suche nach neuen Mitarbeitern haben Sie als Arbeitgeber im Zusammenhang mit schwerbehinderten Menschen einige Verpflichtungen, die weitgehend unbekannt sind.
Diese Pflichten gelten unabhängig von der Größe Ihres Unternehmens, also auch wenn, Sie Ihren ersten Mitarbeiter einstellen.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (http://bit.ly/pS30Mo ) sind Sie als Unternehmer verpflichtet, bei der Agentur für Arbeit anzufragen, ob ein schwerbehinderter Mensch für die Stelle vermittelt werden kann.
Wenn Sie auf der Suche nach neuen Mitarbeitern sind, müssen Sie aufgrund einer Regelung im Sozialgesetzbuch (§ 80 ff SozGB) den Platz vorrangig, bei gleicher Qualifikation, mit einem schwerbehinderten Menschen besetzen.
Falls vorhanden muss der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung bei der Personalauswahl beteiligt und anhören.
Nach der Personalentscheidung müssen Sie alle Beteiligten (Arbeitsagentur, Schwerbehindertenvertretung und den schwerbehinderten Bewerber) über die getroffene Entscheidung (Einstellung oder Ablehnung) unter Darlegung der Gründe informieren.