Offene Urlaubsansprüche von Mitarbeitern

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Nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offene Urlaubsansprüche dem Mitarbeiter auszuzahlen.

In einem aktuellen Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) war die Frage zu klären, ob im Fall des Todes eines Arbeitnehmers dieser Abgeltungsanspruch auf die Erben übergeht.

Die BAG-Richter haben in ihrem Urteil (Az. 9AZR 416/10) folgendes entschieden:

–         Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Tod des Mitarbeiters.

–         Der Urlaubsanspruch erlischt mit dem Tod des Mitarbeiters.

–         Der Urlaubsanspruch ist ein höchstpersönliches Recht und wandelt sich nicht in einen Abgeltungsanspruch um.

Dem Abgeltungsanspruch der Erben wurde damit eine klare Absage erteilt.

Hinsichtlich Urlaubsansprüchen langfristig erkrankter Mitarbeiter hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine positive Entscheidung für Arbeitgeber getroffen. Der EuGH hält entgegen einer früheren Entscheidung eine Verfallsfrist von 15 Monaten für gerechtfertigt. Damit ist ausgeschlossen, dass nach langer Krankheit eines Mitarbeiters nach der Genesung monatelang Urlaub genommen werden kann, der wegen der Erkrankung offen blieb. In Arbeitsverträgen sollte deshalb gegebenenfalls eine Übertragungsfrist aufgenommen werden.