Mitteilungspflichten der Banken bei Schenkungen

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Wenn eine von einer Bank verwaltete Kapitalanlage auf eine andere Person übergeht, wird für Zwecke der Kapitalertragsteuer eine Veräußerung unterstellt. Die Folge ist, dass die Bank Kapitalertragsteuer einzubehalten hat. 

Da gilt aber nicht, wenn der Bank mitgeteilt wird, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung (Schenkung) handelt. 

Bei Schenkungen müssen ab dem Kalenderjahr 2012 die Banken aber erweiterte Mitteilungspflichten erfüllen. Dem für sie zuständigen Betriebsfinanzamt sind bis zum 31. Mai des jeweiligen Folgejahres folgende Daten elektronisch mitzuteilen: 

  1.           Bezeichnung der auszahlenden Stelle
  2.           das zuständige Betriebsstättenfinanzamt
  3.           die Kapitalanlage, den Übertragungszeitpunkt, den Wert zum Übertragungszeitpunkt und die Anschaffungskosten der Kapitalanlage
  4.           Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Übertragenden
  5.           Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Empfängers sowie die Bezeichnung des Kreditinstituts, der Nummer des Depots, des Kontos   oder      des Schuldbuchkontos,
  6.           Soweit bekannt, das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehepartner, Lebenspartner) zwischen Übertragendem und Empfänger. 

Die ab dem Kalenderjahr 2012 erweiterten Mitteilungspflichten der Banken, insbesondere hinsichtlich der Identifikationsnummer, haben allein den Zweck, Schenkungen von Kapitalanlagen schnell und zielsicher steuerlich zu erfassen.