Rechtzeitig Sanieren statt später Zerschlagen – neue Regelungen der Insolvenzordnung helfen

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Dass es vor dem endgültigen Schritt der Zerschlagung des Unternehmens auch die Möglichkeit der Unternehmenssanierung gibt, ist bei vielen Unternehmen offenbar nicht genug bekannt. Nur ca. 1 % beträgt die Sanierungsquote in Deutschland.

Das neue Gesetz zur Erleichterung der Sanierung (ESUG) tritt zum 01.03.2012 in Kraft.

Hier die wichtigsten Verbesserungen für Sie: 1. Gläubigerversammlung hat jetzt früher Einfluss auf den Sachwalter

Sofort bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann ein Gläubigerausschuss gebildet werden (bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften ein Muss). Dieser hat dann auch schon Einfluss auf den zu bestellenden Sachwalter (neuer Name für den Insolvenzverwalter). Das Gericht hat nicht mehr das alleinige Bestimmungsrecht    bzgl. des Sachwalters. Damit ist die unglückliche Phalanx zwischen Gerichten und bei ihnen gelisteten Insolvenzverwaltern aufgebrochen.

2. Förderung der Eigenverwaltung

Mit Zustimmung des Gerichtes und des Gläubigerausschusses kann die Eigenverwaltung angeordnet werden. Der Unternehmer selbst oder auch ein geeigneter Berater (z. B. Ihr Steuerberater) können die Verwaltung in der Hand behalten. Voraussetzung ist, dass diese Eigenverwaltung voraussichtlich nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führt.

3. Das Schutzschirmverfahren

Bei dieser neuen, besonderen Form des Insolvenzverfahrens erstellt das Unternehmen (durch den Sachwalter überwacht) innerhalb von drei Monaten einen Insolvenzplan. Während dieser Zeit verzichten die Gläubiger auf  Einzelvollstreckungsmaßnahmen!

Die Voraussetzungen: Dem Unternehmen droht die Überschuldung bzw. die Zahlungsunfähigkeit, die Eigenverwaltung ist angeordnet und die Sanierung ist nicht offensichtlich aussichtslos.

Für dieses Verfahren hat der Unternehmer eine Sanierungsbescheinigung vorzulegen. Diese kann von Ihrem Steuerberater oder einer sonstigen, geeigneten Person ausgestellt werden (z. B. Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt).

Die natürliche Scheu gegen das Insolvenzverfahren wird durch diese Neuerungen deutlich abgebaut. Das Ziel der Insolvenzordnung ist mehr als bisher ganz klar vordringlich die Sanierung und nicht die Zerschlagung des Unternehmens.

Die verspätete Eröffnung der Insolvenz ist einer der wichtigsten Gründe, warum der gewollte Haftungsausschluss bei der GmbH oft nicht funktioniert.

Im delfi-net Steuerberater-Netzwerk gibt es bundesweit mehrere Fachberater für Sanierung und Insolvenzberatung, die Ihnen durch die Ausstellung der Sanierungsbescheinigung oder die Übernahme der Sachwalter-Funktion zur Seite stehen können.

Nutzen Sie die Chance einer rechtzeitigen Beratung.