Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ist die Schenkung eines Familienheims von einen Ehegatten an den anderen Ehegatten erbschafts- und schenkungsteuerfrei.
Eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus das die Familie ganzjährig selbst nutzt und von dem aus gesellschaftliche Kontakte gepflegt werden, ist aber nach Ansicht des Finanzgerichts Münster ( Urteil vom 18.05.2011, 3 K 375/09, EFG 2011 S. 1734) kein Familienwohnheim im Sinne der Schenkungsteuerbefreiung, wenn die Familie ihren Wohnsitz an einem anderen Ort hat.
Die in § 13 ErbStG verankerte Befreiungsvorschrift für ein Familienwohnheim kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der übertragene Grundbesitz neben der ausschließlichen Nutzung zu familiären Wohnzwecken auch den Mittelpunkt des familiären Lebens bildet.
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu der Frage, wie der Begriff „Familienwohnheim“ auszulegen ist, liegen bisher nicht vor. Das Finanzgericht hat deshalb die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen (AZ des BFH II R 35/11).
Familienwohnheim im Sinne der Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG:
– ausschließliche Nutzung zu familiären Wohnzwecken
und
– Mittelpunkt des familiären Lebens.