Erbschaft und Schenkung: Anzeigepflichten der Notare (Teil II)

eingetragen in: Blogpunkt Unternehmer

In Teil I meiner Ausführungen bin ich auf die anzeigepflichtigen Vorgänge von Notaren eingegangen. Welche Unterlagen und Angaben von Notaren zu machen sind, möchte ich nachfolgend darstellen:

Neben den Anzeigepflichten haben Notare, denen Geschäfte des Nachlassgerichts übertragen wurden, die nachfolgenden Unterlagen zu übersenden:

–         eröffnete Testamente

–         Erbscheine

–         Regelungen zu einer Testamentsvollstreckung

–         Angaben über die Fortsetzung von Gütergemeinschaften

–         Abwicklung von Erbauseinandersetzungen.

 Zum Erblasser hat der Notar Angaben zum Wohnsitz, Sterbeort sowie zum Geburts- und Todestag zu machen. Zum Schenker, Erwerber und sonstigen Beteiligten sind ähnliche Angaben zu machen. Des Weiteren sind Angaben zum Verwandtschaftsverhältnis und zur Höhe und Zusammensetzung des Nachlasses zu machen

Wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen (Testament) beruht, sind aufgrund der Anzeigepflicht des Notars die Erben von einer eigenen Anzeigepflicht befreit. Gleiches gilt für den Schenker, wenn eine Schenkung oder Zweckzuwendung notariell beurkundet wurde.

 Trotz der Anzeigepflichten des Notars haben auch die Steuerpflichtigen weiterhin eine Anzeigepflicht, wenn Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften und Auslandsvermögen geschenkt oder vererbt wurde.