Gastbeitrag Gesellschaft für Wirtschaftsinkasso – www.gwi-inkasso.de
Die Arbeit ist geleistet, die Rechnung zeitnah übermittelt und Sie erwarten zu Recht eine pünktliche Zahlung. Doch nicht jeder Kunde ist willens oder in der Lage Ihrer Forderung nachzukommen. Und verlagert so sein Problem mit einer Art erzwungenen “Zahlungsaufschub” auf Sie. Noch unangenehmer wird es, wenn die Forderung dann Wochen oder Monate später komplett ausfällt. Wenn das die Ausnahme bleibt, lässt es sich in der Regel verschmerzen und bei guten Kunden drückt man bei Zahlungsverzug sicherlich auch mal ein Auge zu. Doch spätestens wenn dadurch erhebliche Liquiditätsengpässe für Ihr Unternehmen drohen, haben Sie Handlungsbedarf.
Eine Möglichkeit, diesen Stress von vornherein zu vermeiden, ist ein effizientes Forderungsmanagement, bei dem ein Inkassounternehmen mit dem Einzug von fälligen und unbestrittenen Forderungen beauftragt wird.
Zwei Varianten: Forderungseinzug oder Factoring
Bei der Beauftragung mit dem Einzug der Forderungen bleiben Sie als Unternehmer (Gläubiger) Inhaber der Forderung. Das Inkassounternehmen handelt für den Gläubiger und realisiert die Forderung für ihn.
Beim Factoring verkauft der Gläubiger seine Forderung und tritt die Forderung mit allen Rechten und Pflichten ab. Das Inkassounternehmen wird durch den Forderungskauf Eigentümer der Forderung und kann in eigenem Namen gegen den Schuldner vorgehen. Der Verkauf erfolgt meist mit einem hohen Abschlag, da das Risiko, dass die Forderung nicht realisiert werden kann, nun beim Käufer liegt. Factoring erfolgt meist nur bei sehr großen Forderungsmengen.
Die Arbeitsweise von Inkassounternehmen
Besonders wichtig ist die Arbeit der Inkassounternehmen im vorgerichtlichen Bereich. Der Schuldner wird hier durch wiederholte briefliche und telefonische Mahnungen des Inkassounternehmens zur Zahlung bewegt. Einige Inkassounternehmen setzen spezielle Software ein, mit der die Abläufe weitgehend automatisiert erfolgen, so dass eine zügige Beitreibung gewährleistet ist. Die zeit- und nervenaufreibenden Tätigkeiten werden somit auf ein spezialisiertes Unternehmen ausgelagert.
Seit der Einführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) am 01.Juli 2008 können die Inkassounternehmen auch das gegebenenfalls notwendige gerichtliche Mahnverfahren beantragen, ein Rechtsanwalt muss nicht mehr hinzugezogen werden. Mit dem erwirkten Titel können dann auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Wege geleitet werden.
Falls es zu einem Gerichtsverfahren gegen den Schuldner kommen sollte, ist es ratsam bzw. notwendig, anwaltlichen Rat einzuholen. Auch hier gibt es verschiedene Möglichkeiten. Entweder wird angeboten, dass die Rechtsanwaltskanzlei mit der das Inkassounternehmen zusammenarbeitet, die streitigen Verfahren führt oder der Gläubiger kann das Verfahren an den eigenen Rechtsanwalt übergeben.
Die Inkassovergütung – ein Leistungs- und Preisvergleich lohnt sich
Inkassounternehmen bieten ihre Leistung zu unterschiedlichen Konditionen an, gesetzliche Vorgaben gibt es hier nicht. Inkassounternehmen verlangen vom Unternehmen zum Teil Fallpauschalen, Erfolgsprovisionen oder einen Mitgliedsbeitrag, so dass sich ein Vergleich der Preise und des Leistungsumfangs lohnt.
Die Inkassovergütung hat der Schuldner als Schaden, der dem Gläubiger durch den Zahlungsverzug entstanden ist, zu ersetzen. Kein Inkassounternehmen arbeitet somit kostenlos, auch wenn dies oft suggeriert wird. Die Inkassovergütung wird in der Regel an die Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angelehnt und dürfen nicht die Kosten übersteigen, die bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes entstanden wären.
Vor- und Nachteile abwägen
Ein großer Vorteil ist, dass das Unternehmen sich auf sein Kerngeschäft konzentrieren kann, wenn es die Beitreibung von Außenständen dem Spezialisten überlässt. Dadurch entfällt die zeitaufwändige Überwachung von Zahlungsrückständen oder nachfolgenden Zahlungsvereinbarungen. Auch für klein- und mittelständische Unternehmen lohnt es sich, diese Tätigkeit auszulagern.
Auf der anderen Seite möchten Sie als Unternehmer gute Kundenbeziehungen nicht gefährden. Wägen Sie also ab, ob einem Schuldner die Beitreibung durch ein fremdes Unternehmen zugemutet werden kann. Andererseits kann die Kundenbeziehung durch die Einschaltung eines Dritten zwischen Gläubiger und Schuldner aber auch geschont werden.