Die Kleinst-Kapitalgesellschaft im Überblick

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Am 28.11.2012 hat der Bundestag den Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften (MicroBilG) verabschiedet. Der Gesetzesentwurf sieht Änderungen im handelsrechtlichen Bilanzrecht vor. Mit der Änderung wird das Ziel verfolgt, besonders kleine Kapitalgesellschaften von den derzeit umfangreichen Vorgaben für die Rechnungslegung auf EU-Ebene zu entlasten.

Betroffen sind Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften (GmbH Co.KG), die keine 2 der 3 folgenden Merkmale an 2 aufeinanderfolgenden Jahren überschreiten:

Bilanzsumme                         € ≤ 350.000

Umsatzerlöse                         € ≤ 700.000

Arbeitnehmer                         ≤              10

 

Erleichterungen werden gewährt bei der Aufstellung und bei der Offenlegung.

Kleinstkapitalgesellschaften können somit eine verkürzte Bilanz und eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen. Auf den Anhang kann verzichtet werden, wenn die Angaben unter der Bilanz erfolgen. Zudem gibt es ein Wahlrecht zwischen der Offenlegung und einer Hinterlegung des Jahresabschlusses, beides elektronisch beim Bundesanzeiger innerhalb der Offenlegungsfrist.

Betroffen von diesen Änderungen sind die Abschlussaufsteller und die Informationsempfänger. Die Konsequenzen für diese beide Gruppen sollten wir uns genauer ansehen:

  1. Folgen für die Abschlussaufsteller:

Gesetzlichen Vertreter wollen möglichst wenig Arbeit mit der Rechnungslegung haben und haben in der Regel kein Interesse ihre Zahlen zu veröffentlichen. Diesem Wunsch kommt das MicroBilG zwar nach, trotzdem befreit es nicht von der Angabe wesentlicher Informationen unter der Bilanz.

Zudem wirkt sich diese handelsrechtliche Erleichterung nicht auf das Steuerrecht aus. Hier sind im Gegenteil umfangreichere Angaben in der E-Bilanz erforderlich, gegebenenfalls mit einem diferenzierten Kontenrahmen.

Ob damit eine Erleichterung bei der Aufstellung des Jahresabschlusses erreicht wird, ist somit fraglich.

  1. Folgen für die Informationsempfänger:

Jahresabschlüsse gehören nicht nur nach dem KWG zu wichtigen Unterlagen bei der Bonitätsprüfung. In jüngerer Vergangenheit nahmen diese Bonitätsprüfungen auch vermehrt Lieferanten, Leasinggeber, Kreditversicherer und dergleichen andere Geldgeber vor. Solche Informationen konnten sie bisher aus dem offengelegten Jahresabschluss entnehmen. Jetzt müssen diese Interessenten einen Antrag stellen und etwas dafür bezahlen, um die Informationen vom Bundesanzeiger zu erhalten. Diese so erhaltenen Informationen können dann zudem oftmals nicht aussagekräftig analysiert werden, da sie zu sehr gerafft sind. Welche Folgen hat somit dieser reduzierte Informationsumfang für die Unternehmen? Werden diese Stakeholder dann nicht mittelfristig versuchen wollen, dass ihnen die Daten der E-Bilanz ebenfalls zugesandt werden? Zu denken ist hier auch an die Auskunfteien, wie zum Beispiel Creditreform, die ständig Informationen sammeln und Interessierten wie zum Beispiel Lieferanten zur Verfügung stellen. Welche andere Arten einer Bonitätsprüfung werden dann durchgeführt? Dass sie durchgeführt werden, ist keine Frage. Muss der Unternehmer dann seine Bonität nachweisen?

Fragen, die vielleicht einen etwas negativen Touch haben. Aber manchmal wurden unsere Vorstellungen in dieser Hinsicht in der Vergangenheit ja sogar noch übertroffen.

Als Geschäftsführer einer Kleinstkapitalgesellschaft haben Sie es in der Hand, ob Sie den Jahresabschluss des Unternehmens nach dem MicroBilG, oder nach den alten Regelungen des BilMoG, aufstellen wollen. Eine pauschale Aussage welche Entscheidung richtig ist, kann nicht getroffen werden. Vielmehr ist in jedem Fall persönlich zu besprechen, welche Vorteile vorliegen und gegebenenfalls mit welchen Nachteilen zu rechnen ist.