“Rechtsschutz” vor Finanzamtsfehlern

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Ein Steuerbescheid ist kein Heiligtum, auch wenn das Finanzamt mit entsprechend Papieraufwand und unübersichtlicher „Rechtsbehelfsbelehrung“ in Kleindruck gern diesen Eindruck erweckt.

Welches Mittel jeweils gegen einen bestimmten „Verwaltungsakt“ (nein, das hat nichts mit nackten Beamten zu tun!!) des Finanzamtes aus dem Köcher gezogen werden kann, und wie man mit entsprechender Formulierung und Verweise auf Gesetze, Richtlinien und Urteile Ihrem Recht Geltung verschaffen kann, weiß Ihr Steuerberater!

Egal ob Einkommensteuerbescheid oder Betriebsprüfungsanordnung, häufig arbeitet das Finanzamt „schlampig“ zu Ihren Ungunsten.

Tatsächlich sind etwa ein Drittel der in Deutschland erteilten Steuerbescheide falsch!

Das Schlimme: Die Fehler sind für den Laien oft auf den ersten Blick gar nicht zu sehen, denn es geht nicht nur um die richtige Berechnung der Steuern. Manche Bescheide sind „vorläufig“ oder „unter dem Vorbehalt der Nachprüfung“. Manche Bescheide haben für die Gegenwart keine direkte Auswirkung, werden aber im nächsten Jahr wichtig! (z. B. der „Bescheid zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs“).

In der Regel hilft ein Einspruch zur rechten Zeit Wunder. Da liegt aber genau das Problem: Die Frist zur Einreichung von Einspruch bzw. Klage beträgt 4 Wochen nach Erhalt des Bescheides! Danach ist Feierabend – nur noch in ganz seltenen Sonderfällen kommt man dann noch an sein Geld!

Also gaanz wichtig: Ihr Steuerberater braucht den Bescheid vom Finanzamt umgehend!

Denn auch er braucht Zeit für die eingehende Prüfung.

 

Eine Lösung kann sein, dass Sie Ihrem Steuerberater eine Empfangsvollmacht erteilen,

dann geht auch in Ihrem Urlaub nichts mehr „unter“.