Ottokar: Hoppla! UStino hält die Balance.

Die Umsatzsteuersätze in der EU sind noch genau so wenig harmonisiert wie die Steckdosen. UStino verrät, wie Sie die Vor- und Nachteile dieser Regelungen im Blick behalten.

OttokarAugust2013

Hier die Grundsätze:

Der europäische Warenverkehr

a) Geschäfte unter Unternehmern:
Kauft ein Unternehmer Ware von einem anderen Unternehmer aus einem EU-Staat, folgt sie sog. „Erwerbsbesteuerung“. Das heißt, der Käufer muss den Erwerb mit seinem inländischen USt-Satz versteuern, bekommt dafür aber die Vorsteuer in derselben Höhe erstattet („0-Regelung“).

Voraussetzungen:
zwei Unternehmer (UN) aus der EU, Rechnung mit der ID-Nummer beider UN

Ausnahme:
Es handelt sich bei einem der Unternehmer um einen „Schwellenerwerber“
(z. B. Kleinunternehmer, UN ohne Umsatzsteuer (Arzt)). Hat dieser seine „Schwelle“ von 12.500 € für seine Einkäufe in Deutschland noch nicht überschritten, kommt es nicht zur Erwerbsbesteuerung. Er muss seinen heimatlichen USt-Satz bezahlen.

b) Geschäfte mit privaten Kunden
Ist einer der Partner kein Unternehmer, müssen zwei Fälle unterschieden werden: Abholung: Es wird ganz normal die deutsche Steuer fällig (Bsp.: Tourist kauft Brille bei Optiker.)

Befördern oder Versenden: Es ist die USt des „Bestimmungslandes“ zu zahlen.
Hat also ein deutscher Unternehmer eine Ware an einen privaten Kunden nach Frankreich verschickt, muss der Deutsche in Frankreich eine USt-Voranmeldung abgeben. Nicht sehr praktikabel?
Es gibt eine Ausnahme: Überschreitet der Deutsche bestimmte „Lieferschwellen“ (hier für Frankreich im Jahr (!) 100.000 €) nicht, bleibt es bei der „einfacheren“ Besteuerung in Deutschland. Hier gilt es die Lieferschwellen geschickt auszunutzen!

Der europäische Dienstleistungsverkehr

a) Geschäft unter Unternehmern
Hier gilt das „Bestimmungslandprinzip“, d. h. der leistende Unternehmer muss im ausländischen Staat versteuern. Also z. B. bei Softwareprogrammierung für einen italienischen Unternehmer, muss eine USt-Voranmeldung in Italien angegeben werden. Sind für die Dienstleistung in Italien Vorsteuern angefallen, kann die Erstattung beantragt werden – das dauert allerdings manchmal sehr lange!

b) Geschäft mit Privatpersonen
Hier gilt das sog. „Ursprungsland“, d. h. der leistende Unternehmer versteuert „ganz normal“ in seinem Heimatland.

Ausnahmen:
Für bestimmte Dienstleistungen gibt es Sonderregelungen, hier die wichtigsten
Beispiele:

Dienstleistung im Zusammenhang mit  Versteuerung in 
Grundstücken Ort des Grundstücks
Mietwagen Ort der tatsächlichen Nutzung
Kultur, Kunst, Wissenschaft, Sport, Unterricht Ort der tatsächlichen Erbringung
(nur bei Nicht-Unternehmer als Empfänger)
Restaurant Ort des Restaurants
Wartung von Maschinen Ort der Erbringung (nur bei Nicht –UN als Empfänger)
Personenbeförderung Die Wegstrecke (also u. U. in verschiedenen
Ländern!)