Wie gehen die Krankenkassen mit der Pre-Notifikation bei SEPA um?

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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat nun klargestellt, dass bereits mit der Übermittlung des Beitragsnachweises durch die Arbeitgeber die Voraussetzung für die Pre-Notifikation erfüllt ist und es zu keiner gesonderten, schriftlichen Pre-Notifikation mehr bedarf. Begründet wird das damit, dass Sie als Arbeitgeber sowohl die Beitragshöhe, als auch der Zeitpunkt der gesetzlichen Beitragsfrist Ihrer Sozialversicherungsbeträge kennen. Die gesetzliche Frist zu Begleichung der Krankenkassenbeiträge ist immer der drittletzte Bankarbeitstag des Monats.

Das SEPA-Verfahren (zwingend ab 1.2.2014) sieht vor, dass vor jedem Lastschrifteinzug der Zahlungspflichtige über den Betrag, die Fälligkeit, die Gläubiger-Identifikationsnummer und die Mandatsreferenz zu informieren ist (= Pre-Notifikation).

Diese Information habe ich in NWB 32/2013 S. 2533 gefunden.