Gem. § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG sind Schulden und Lasten, die mit nach § 13a ErbStG befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a ErbStG anzusetzenden Wertes dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13a ErbStG entspricht.
Das Finanzgericht Münster (FG Münster 11.4.13, 3 K 604/11 Erb; Revision unter II R 21/13) hatte folgenden Fall zu entscheiden:
Eine Steuerpflichtige erhielt als Vermächtnisnehmerin von ihrem verstorbenen Vater GmbH- und KG-Anteile. Im Gegenzug musste sie an ihre Mutter im Wege eines Untervermächtnisses eine lebenslange Versorgungsrente zahlen. Das Finanzamt gewährte für das Vermächtnis die teilweise Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b ErbStG und zog den Kapitalwert der dauernden Last in einem entsprechenden anteiligen Verhältnis ab. Die Steuerpflichtige beantragte dagegen den vollen Abzug der Versorgungsrente.
Der Streitfall wird an folgendem Beispiel deutlich:
Steuerlicher Wert des Betriebsvermögens: 5.000.000,00 Euro
Wert der dauernden Last 750.000,00 Euro
Berechnung der Bereicherung nach den Vorstellungen der Steuerpflichtigen:
Betriebsvermögen 5.000.000,00 Euro
./. Verschonungsabschlag 85% 4.250.000,00 Euro
Verbleibender Betrag 750.000,00 Euro
./. dauernde Last 750.000,00 Euro
Bereicherung 0,00 Euro
Für die Zuwendung benötigt die Steuerpflichtige dann noch nicht einmal ihren persönlichen Freibetrag!!
Berechnung der Bereicherung durch das Finanzamt:
Betriebsvermögen 5.000.000,00 Euro
./. Verschonungsabschlag 85% 4.250.000,00 Euro
Verbleibender Betrag 750.000,00 Euro
./. dauernde Last (15%) 112.500,00 Euro
Bereicherung 637.500,00 Euro
./. Freibetrag 400.000,00 Euro
Steuerpflichtiger Erwerb 237.500,00 Euro
Erbschaftsteuer 11% 26.125,00 Euro
Das Finanzgericht Münster folgt der Ansicht des Finanzamtes. Es sieht eine als Untervermächtnis vom Erwerber des begünstigten Betriebsvermögens zu zahlende Versorgungsrente nur anteilig als abzugsfähig an. Der Kapitalwert der Versorgungsrente wird damit als dauernde Last nur im entsprechenden anteiligen Verhältnis auf die Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs angerechnet.
Bei seiner Urteilsbegründung beruft sich das Finanzgericht Münster auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 07.05.2005 (II R 34/03, BStBl II 05, 797) und sagt, dass die dauernde Last mit dem erworbenen Betriebsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang steht. Der wirtschaftliche Zusammenhang soll entgegen anderslautender Literaturauffassungen nicht bereits dadurch ausgeschlossen sein, dass es sich um private Schulden und betrieblichen Erwerb handelt.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, da die Frage des wirtschaftlichen Zusammenhangs im Rahmen des § 10 Abs. 6 ErbStG in Fällen der Einzelrechtsnachfolge nach neuem Erbschaftsteuerrecht, nicht abschließend geklärt erscheint, die Auslegung jedoch in einer Vielzahl von Fällen Bedeutung hat.