Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft

eingetragen in: Blogpunkt Unternehmer

…sagt man. Naja, lesen Sie erst einmal weiter.

WP/StB Wolfgang Stephan

Noch werden oftmals zur Pflege der Geschäftsbeziehung, des Arbeitsklimas oder zur Belohnung, kleine Sachgeschenke überreicht. Das freut den Empfänger und ist Betriebsausgabe beim Geber.

Aber halt! Derartige Zuwendungen führen auch beim Empfänger zu steuerpflichtigen Einnahmen. Konkret heißt das, Sie schenken eine Flasche Champagner für netto maximal 35 € und teilen dem Empfänger mit, dass er den Bruttobetrag (also inklusive der von ihnen geltend gemachten Vorsteuer) bitteschön zu versteuern habe.

Diese Art von „Geschenken“ löst beim Empfänger in der ersten Stufe einen Lachanfall, in der zweiten Stufe Erstaunen und in der dritten Stufe mit Sicherheit Verärgerung aus. Mancher Empfänger wird sich dabei nicht mit einzelnen Vorstufen aufhalten und gleich zur Endstufe wechseln.

Die allwissende und gütige Finanzverwaltung hat  deshalb eine Vorschrift, den § 37b EstG,  geschaffen, nach der Sie als Geber diesen Betrag wie Lohnsteuer mit 30 % pauschal versteuern dürfen. Der Empfänger ist davon zu unterrichten. Sie schreiben wahrscheinlich sowieso eine Karte zu dem Geschenk. Da sollten Sie dann das Sätzchen „Die Zuwendung wurde vom Geber mit 30 % pauschal versteuert“ unter Ihrem Gruß anfügen. Damit ist dann die Steuerpflicht beim Empfänger abgegolten.

Weiterhin sollten Sie wissen, dass man Geschenke über 35 € netto nicht macht. Nicht weil sie unsittlich sind, nein, sie  sind schlichtweg steuerlich nicht abzugsfähig. Zusätzlich haben Sie den Empfänger genau zu bestimmen und einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Wenn Sie dann pauschalieren wollen, geht das nur für alle Geschenke im Jahr oder gar nicht.

Geschenke an Personen, die nicht Kunden oder Geschäftsfreunde, nicht Arbeitnehmer der Kunden oder der Geschäftsfreunde und nicht die eigenen Arbeitnehmer sind (bitte nochmals lesen), sind beim Empfänger steuerfrei, müssen also auch nicht pauschaliert werden. Da kommt dann aber wieder die Frage auf, inwieweit das Geschenk betrieblich veranlasst ist – dieser Hinweis gilt nur für den Fall, dass Sie gerade an Ihren Ehepartner gedacht und sich schon gefreut haben.

Laut einer aktuellen Entscheidung vom März 2014 des Bundesfinanzhofs gehören auch Kleinigkeiten zu den steuerpflichtigen Geschenken, Die Mitnahme des Kugelschreibers mit unserem Werbeaufdruck, sehen wir künftig als geduldeten Diebstahl an und nicht als Geschenk. Die Finanzverwaltung in Ihrer Barmherzigkeit drückt aber bei Streuwerbeartikeln und geringwertigen Warenproben bis zu 10 € (noch) ein Auge zu.

Nicht vom Empfänger zu versteuern sind nach wie vor die Bewirtungen. Hier sind 30 % der Betriebsausgaben steuerlich nicht abzugsfähig.

Ergo: Anstatt die Flasche Champagner zu schenken, genießen Sie diese lieber zusammen mit dem Empfänger. Sie haben damit zu 70 % Betriebsausgaben, keine Pauschalsteuer, keine Hinweispflicht auf die übernommene Steuer, keine Begrenzung auf 35 € und sicherlich mehr Spaß. Die „Leberkur“ nach Weihnachten ist bei Überschreiten der zumutbaren Eigenbelastung als außergewöhnliche Belastung wieder abzugsfähig. Zum Wohl!