Ganz oder gar nicht? Nebenberuflich selbstständig

eingetragen in: Blogpunkt Unternehmer

StBin Kerstin Heinsohn

Dr. Heinsohn Partner Steuerberatungsgesellschaft, www.heinsohnundpartner.de

Angestellt und selbständig sein – geht das? Sicher! Egal ob Sie auf Dauer aus der „Teilzeit-Selbständigkeit“ eine „Voll-Existenz“ machen oder doch eher angestellt bleiben wollen: Wir haben Ihnen die wichtigsten Fragen in Sachen Arbeitsrecht, Sozialversicherung und Steuern zusammen gestellt.

Mit einer Info an alle: „Hurra, ich bin selbständig“ ist es leider nicht getan
Kaum sind Sie Unternehmer, hat Sie die Bürokratie am Wickel. Hier gibt es keine Erleichterungen für Teilzeit-Unternehmer.

1. Formulare, Formulare – die Anmeldungen

Sie müssen Ihr „Gewerbe“ förmlich anmelden (auch den „kleinen“ Internethandel). Zuständig ist das Gewerbeamt Ihrer Stadt. Dieses informiert dann die IHK bzw. die Handwerkskammer und evtl. die Gewerbeaufsicht.
Auch das Finanzamt will ein Anmeldeformular (sowohl für Gewerbetreibende als auch für Freiberufler). Sollten Sie schon Mitarbeiter beschäftigen – und sei es „nur“ der Ehegatte – ist zusätzlich eine Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft notwendig (Pflicht-Unfallversicherung).

2. Darf ich das überhaupt, Chef?

Sie brauchen Ihren Arbeitgeber nicht zu informieren (Ausnahme: Nebentätigkeitsverbot im  Arbeitsvertrag!). Folgende Punkte sollten Sie aber berücksichtigen:

  • direkte Konkurrenz kann ein Kündigungsgrund sein.
  • Ihr Chef hat Anspruch auf Ihre „volleArbeitsleistung.
    Vernachlässigen Sie Ihren Hauptjob kann es zu Abmahnung und Kündigung kommen.
    Und in Ihrer Arbeitszeit für den Chef ist „eigenes“ Arbeiten Tabu! Auch nach Ihrem Erholungsurlaub müssen Sie voll arbeitsfähig und fit wieder erscheinen.
  • Sind Sie arbeitsunfähig muss auch die selbständige Arbeit ruhen

Tipp: Spielen Sie mit offenen Karten und einigen Sie sich mit Ihrem Chef vorher!

3. Bin ich nicht schon versichert?

Hier sollten Sie besonders aufpassen!

Krankenversicherung

Die Beiträge zur Krankenversicherung werden so lange auf Basis Ihres Angestellteneinkommens berechnet, wie Ihre selbstständige Tätigkeit (noch?) nicht den Mittelpunkt Ihrer Arbeitstätigkeit ausmacht. Die Einschätzung nimmt allein die Krankenkasse vor, Kriterien sind der Zeitaufwand und die Einkommenserwartungen.

Achtung: Hier ist absolute Ehrlichkeit gefragt. Es kann es sehrt teuer werden, wenn die Beiträge  auf Ihr gesamtes Einkommen gerechnet werden und die Beteiligung des Arbeitgebers entfällt

Tipp: Wenden Sie sich v o r h e r an die Krankenkasse direkt oder an die Clearingstelle der Krankenkassen (www.clearingstelle.de) wenden.

Rentenversicherung

Eigentlich für Selbständige ja kein Thema…
Ausnahmen: Künstler und Publizisten zahlen in die Künstlersozialkasse ein, Handwerker (Eintragung in der Handwerksrolle) sind in der gesetzlichen RV pflichtversichert.

4. Und das Finanzamt…?

… will von den „Kleinen“ auch Steuern.

In der Regel (Ausnahme: eingetragene Kaufleute) trifft Sie mit einer Nebentätigkeit allerdings nur eine eingeschränkte Buchführungspflicht, d. h. Sie ermitteln ihren Gewinn mittels einer Einnahme-Überschuss-Rechnung, die deutlich einfacher ist, als ein förmlicher Jahresabschluss. Bei einem Gewinn von über 17.500 €/ Jahr muss diese „EÜ“ allerdings dann allerdings elektronisch an das Finanzamt übertragen werden.

Grundsätzlich kann auch die Umsatzsteuer eine Rolle spielen. Da es hier diverse Ausnahmen gibt, die von Ihrer individuellen Tätigkeit und der Höhe Ihrer Umsätze abhängen, sollten wir dies auf jeden Fall in einem gemeinsamen Gespräch klären. Fehler werden hier schnell teuer; so muss „zu Unrecht ausgewiesene“ Umsatzsteuer immer an das Finanzamt gezahlt werden. Es kann daher sinnvoll sein, die Kleinunternehmer-Regelung zu nutzen – ein vorschnelles Ankreuzen im Anmeldebogen des Finanzamtes kann aber fatale Folgen haben.

Ein besonders Thema sind auch Verluste aus einer Nebentätigkeit – hier prüft das Finanzamt genau, ob Sie versuchen, Ihr Hobby steuerlich abzusetzen, oder ernsthaft Gewinne erzielen wollen.

Selbständige zahlen ihre Einkommen-, Umsatz und Gewerbe-Steuern nicht durch direkten Abzug wie Angestellte sondern über sog. Steuer-Vorauszahlungen.
Diese setzt das Finanzamt nach Ihren Angaben fest.

Vorsicht: Halten Sie die Vorauszahlungen bewusst klein kann es bei Ergehen des endgültigen Steuerbescheides ein böses Erwachen geben, weil plötzlich hohe Nachzahlungen auf Sie zu kommen.

5. Fazit

Selbst eine Nebentätigkeit tritt eine ganze Lawine von Bürokratie und Entscheidungen los.
Fordern Sie Ihren Steuerberater an dieser Stelle, damit Sie sich gerade am Anfang Ihrer Selbständigkeit auf das Wesentliche konzentrieren können: Geld verdienen.