Alles einfach oder was – Das Bürokratieentlastungsgesetz

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WP/StB Wolfgang Stephan

von WP/StB Wolfgang Stephan, WSR Steuerberatung Filderstadt www.wsr-steuerberater.de

Auch wenn die Überschrift Hoffnung macht, einfacher wird es nicht viel werden. Denn im Wesentlichen handelt es sich um längst erforderliche Anpassungen von Grenzbeträgen und Schwellenwerten.

Wohl die wichtigste Änderung ist die Erhöhung der Grenzwerte für die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. Die bisherigen Schwellenwerte zu den Umsätzen werden von 500.000 EUR auf 600.000 EUR bzw. zum Gewinn von 50.000 EUR auf 60.000 EUR erhöht. Damit werden in der Praxis einige bisher buchführungspflichtige Betriebe ihren Gewinn künftig durch die einfachere Einnahme-Überschussrechnung ermitteln können.

Das Faktorverfahren welches dazu dient um den Lohnsteuerabzug bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern zutreffender zu ermöglichen ist bisher ein Jahr gültig. Dies wird auf 2 Jahre verlängert. Auch wird es künftig die Möglichkeit geben, den Faktor bei geänderten Verhältnissen anpassen zu lassen, zugunsten oder zuungunsten. Dies bleibt aber eine freie Entscheidung der Steuerpflichtigen. Nur wenn sich die Voraussetzungen für einen Freibetrag ändern, besteht insoweit bereits eine Anzeigepflicht.

Für kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber die Möglichkeit der Lohnsteuer­pauschalierung. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass der Arbeitslohn durchschnittlich 62 EUR je Arbeitstag nicht übersteigt. Durch die Einführung des Mindestlohns sieht sich der Gesetzgeber hier zum Handeln veranlasst. Diese Verdienstgrenze wird auf 8,50 EUR x 8 Arbeitstunden = 68 EUR erhöht. Diese Anpassung gilt bereits rückwirkend ab 1.1.2015.

Die jährliche Informationspflicht durch Kirchensteuerabzugsverpflichtete soll entfallen. Damit müssen z. B. Kreditinstitute, Versicherungen, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, etc. ihre Kunden bzw. Anteilseigner nur noch einmal informieren und dieses Prozedere nicht jährlich wiederholen. Die Information hat rechtzeitig vor einer Regel- oder Anlassabfrage zu erfolgen.

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz werden zudem Existenzgründer später als bisher in der Wirtschaftsstatistik herangezogen. Dies geschieht durch die Anhebung von Schwellenwerten für Meldepflichten nach verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen von 500.000 auf 800.000 Euro. Ein weiteres Bündel von Entlastungen betrifft die Energiewirtschaft. So werden hier Berichtspflichten im Rahmen des Biogasmonitorings vereinfacht und reduziert.

Folgende Vorhaben wurden leider noch nicht umgesetzt:

  • die Erhöhung der Wertgrenze für Kleinbetragsrechnungen in § 33 UStDV von 150 EUR auf 300 EUR,
  • eine Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags von 1.000 EUR auf 1.130 EUR,
  • eine monatliche Arbeitszimmer-Pauschale i. H. v. 100 EUR,
  • ein Sockelbetrag von 300 EUR für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG.
  • die Vereinfachung der Abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG).

Wir hätten natürlich noch mehr Ideen, was sich vereinfachen ließe. Aber uns fragt ja keiner.

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