Mehr Netto vom Brutto – 11 Gestaltungs- Bonbons, zur Gehaltsoptimierung

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Steuerberaterin Kerstin Heinsohn

von StBin Kerstin Heinsohn, Dr. Heinsohn Partner, Hamburg | Boizenburg www.heinsohnpartner.de

Gute Mitarbeiter finden und binden ist für jedes Unternehmen heutzutage eine Herausforderung. Und das Gehalt spielt natürlich eine Rolle. Wie können Sie punkten ohne selbst gleich Ihre Lohn- und Sozialversicherungsabgaben in schwindelerregende Höhen zu treiben?

Wir stellen Ihnen hier eine Auswahl der Möglichkeiten zur Nettolohnoptimierung vor. Die Überschriften sind die „Schmankerln“, die Sie in einem Bewerbungs- oder Gehaltsgespräch anbieten können. Die konkreten Auswirkungen für Ihr Unternehmen und den Arbeitnehmer sind dabei auf jeden Fall in einer persönlichen Beratung vorab zu klären. Sprechen Sie eine der delfi-net Kanzleien oder Ihren Steuerberater an, um Ihre individuellen Steuersparmöglichkeiten zu berechnen.

1. Eine Tankfüllung bis € 44,- monatlich

Wenden Sie einem Mitarbeiter jeden Monat einen Waren- oder Tankgutschein zu, fällt dafür keine Steuer an, wenn der Wert des Gutscheins nicht über 44 € im Monat liegt. Der Gutschein an einen Arbeitnehmer darf also beispielsweise nicht auf 46,70 € lauten. Denn ist die 44-Euro-Grenze überschritten, gilt die „Alles-oder-nichts-Methode“. Das bedeutet, bei Überschreitung um nur einen Cent ist der Gutschein voll steuerpflichtig.

2. Betriebsfeiern: Der Chef gibt (bis € 110,- pro Kopf) einen aus Laden Sie die Angestellten zu einer Betriebsveranstaltung ein, so gilt der Freibetrag in Höhe von 110,00 € pro Arbeitnehmer. Begleitpersonen werden auf den Arbeitnehmer übertragen. Freibetrag bedeutet, dass alles was die Höchstgrenze von 110,00 € übersteigt auch erst der Lohnsteuer unterliegt. Hingegen war es in 2014 noch so, dass die gesamte Summe lohnsteuerpflichtig wurde.

3. Gratulation, das haben Sie gut gemacht (Präsente bis € 60,-)

Aufmerksamkeiten sind kleine Präsente vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer, die einem rein betrieblichen Interesse zuzuordnen sind. Hierzu zählen zum Beispiel: ein Blumenstrauß, Pralinen, ein Buch oder eine CD. Die Voraussetzung für eine steuer- und abgabenfreie Zuwendung ist, dass das Präsent anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses überreicht wird. Hier wären zum Beispiel eine Hochzeit, Geburtstag, ein Jubiläum oder eine bestandene Prüfung denkbar. Geschenke an Arbeitnehmer zu besonderen Anlässen waren bis Ende 2014 bis zu 40 € steuer- und abgabenfrei. Ab 2015 steigt der steuerfreie Wert für Aufmerksamkeiten auf 60 €.

4. Ihre Kinder sind versorgt und bis € 600,- jährlich übernehmen wir die Kosten dafür

Ab 2015 existiert ein sogenannter „Zuschuss zur kurzfristigen Betreuung“ für die Kinder der Mitarbeiter. Der Arbeitgeber darf hierfür 600 € im Jahr steuer- und abgabenfrei an seinen Arbeitnehmer gewähren, soweit die nachfolgenden Voraussetzungen eingehalten werden.

Voraussetzungen:

Die Betreuung ist notwendig, da berufliche Umstände vorliegen wie zum Beispiel Fortbildung, Vertretung eines erkrankten Kollegen

Das Kind darf seinen 14. Geburtstag noch nicht gefeiert haben

Dieser Zuschuss wird zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt.

Der Vorteil für den Arbeitnehmer besteht darin, dass keine Steuern und Sozialabgaben anfallen. Für den Arbeitgeber ist es vorteilhaft, dass im Gegensatz zur normalen Gehaltserhöhung kein Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung für diesen Bonus abzuführen ist.

5. Betriebliche Fortbildungen übernimmt die Firma komplett

Für interessierte Mitarbeiter, die sich gerne weiterbilden wollen, können Sie als Arbeitgeber tätig werden und Fortbildungen, die das betriebliche Interesse betreffen, steuer- und sozialversicherungsfrei anbieten. In dieser Situation profitieren Sie als Arbeitgeber, genauso wie der Arbeitnehmer.

6. Personalrabatte: Bei uns kaufen Sie bis € 1.080,- jährlich günstig ein

Stellen Sie sich vor: Sie sind Unternehmer und handeln mit Kleidung. Sie gewähren den Mitarbeitern Personalrabatte, um die Waren unentgeltlich oder verbilligt zu erwerben.

Dies stellt für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil dar. Berechnet wird dieser Vorteil nach dem folgenden Rechenschema:

Handelsüblicher Angebotspreis – 4% gesetzlicher Abschlag
– Zuzahlung des Arbeitnehmers = Geldwerter Vorteil

Achtung: Erst wenn der Betrag von 1.080 € (Rabattfreibetrag) im Kalenderjahr überschritten wird, erfolgt eine Anrechnung als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn.

7. Bleiben Sie entspannt und genießen Sie bis zu € 500,- jährlich

Es besteht die Möglichkeit, Maßnahmen zu ergreifen, um den allgemeinen Gesundheitszustand und die betriebliche Gesundheitsförderung zu steigern. Dies ist bis zu einem Betrag von 500,00 € jährlich steuerfrei, wenn es im überwiegenden betrieblichen Interesse liegt. Beispiele hierfür sind: Massagen am Arbeitsplatz, gesundheitsfördernde Trainingsprogramme (Pilates Kurs).

8. Fahrtkostenzuschuss für Ihren täglichen Arbeitsweg

Der Arbeitgeber kann seinen Angestellten freiwillig einen Fahrtkostenzuschuss für die Wege zur Arbeit zahlen. Dieser Zuschuss unterliegt dann der pauschalen Lohnsteuer in Höhe von 15%. Der Zuschuss darf den Betrag nicht überschreiten, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte.

An einem kleinen Beispiel lässt sich das besser verstehen:

Ein Arbeitnehmer fährt an 20 Tagen im Monat 40 km mit dem Auto zur Arbeit. Er könnte Werbungskosten in Höhe von 240,00 Euro pro Monat geltend machen. (20 Tage x 40 km x 0,30€)

Die Pauschalbesteuerung für den Arbeitgeber berechnet sich wie folgt:

Bemessungsgrundlage                                               240,00 €
Pauschalsteuer 15 %                                                      36,00 €
Solidaritätszuschlag 5,5%                                              1,98 €
Kirchensteuer 9%                                                             3,24 €
= Steuerbelastung für den Arbeitgeber                  41,22 €

Somit trägt der Arbeitgeber die Kosten in Höhe von 240,00 € und 41,22 € pauschale Lohnsteuer. Für den Arbeitnehmer stellt es eine Fahrtkostenerstattung in Höhe von 240,00 € dar. Da es sich um betrieblich veranlasste Aufwendungen handelt, kann der Arbeitgeber sie auch als Betriebsausgabe geltend machen.

9. Wir versüßen Ihre Mittagspause bis zu € 6,10

Sie können die Mittagspause der Mitarbeiter versüßen: Ein Restaurantscheck ist ein bargeldloser Essenszuschuss, den der Arbeitnehmer in Form eines Papierzettels mit einem Barcode erhält. Der Grenzbetrag für 2015 beträgt 6,10 EUR pro Mahlzeit. Einlösen kann man diesen in der Regel in teilnehmenden Supermärkten, Restaurants und Bäckern. Aber Achtung: Für den Arbeitnehmer stellt dies einen Sachbezug dar.

10. Sie ziehen für uns um – die Kosten ersetzen wir

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer die Umzugskosten in Höhe der angefallenen Kosten steuerfrei zu ersetzen. Der Umzug muss hierbei beruflich veranlasst sein. Ersetzt werden können Speditionskosten, Reisekosten, Mietentschädigung und notwendige ortsübliche Maklergebühren. In der nachfolgenden Tabelle können Sie entnehmen, wie hoch die Umzugskostenpauschale ist. Diese wird bei sonstigen Umzugsauslagen geltend gemacht. Alle anderen Aufwendungen sind mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen.

Gültigkeit                  Betrag für Ledige    Betrag für Verheiratete

Ab März 2015                         730 €                           1.460 €

11. Gratis Telefonieren und Surfen mit unseren Geräten
Ihr Arbeitnehmer darf am Arbeitsplatz private Recherchen oder Telefonate mit den betrieblichen Kommunikationsgeräten erledigen. Wichtig dabei ist es, dass diese Geräte alle arbeitgebereigene Geräte sind, die dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassen werden.

Ein kleiner Tipp: Computerspiele sind nicht begünstigt, da der Arbeitgeber diese im Betrieb nicht einsetzt.

 

Übrigens: Diese 11 Tipps sind nicht abschließend. Weitere Möglichkeiten zur Gehaltsgestaltung erläutern wir Ihnen gern persönlich.

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