von WP / StB Wolfgang Stephan, WSR Steuerberatung Filderstadt www.wsr-steuerberatung.de
Sie haben vielleicht schon einmal darüber nachgedacht, mit Ihrem Unternehmen selbst im Ausland aktiv zu werden. Deutschland ist schließlich schon lange Exportweltmeister – und Auslandsbeziehungen sind „ganz normal“.
Der Fiskus sieht diese Aktivitäten naturgemäß zumindest als potentielle „Steuerverlagerung“ – oft auch als potentielle Steuerhinterziehung.
Daher hat er ein „Minenfeld“ von Vorschriften und Überwachungsmethoden vorbereitet.
Die steuerliche Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten ist im Wesentlichen in sog. „Doppelbesteuerungsabkommen“ (DBA)geregelt. Davon gibt es mit ca. 100 Ländern Abkommen bzgl. der Einkommen-und Vermögen. Etwa weitere 50 Abkommen beziehen sich auf bestimmte Steuerarten wie z. b. die Erbschaftsteuer oder auf die Amtshilfe der Staaten untereinander.
Dort gibt es noch viele weitere Fallen für Ihre Auslandstätigkeit.
Falle Nr. 1: Meldepflicht beim Finanzamt
Als Ausgangssituation gründen Sie ein Unternehmen im Ausland. Hier beginnt dann auch schon das verminte Gelände. Erst einmal ist der Beteiligungserwerb oder die Gründung einer „Betriebsstätte“ im Ausland unverzüglich beim deutschen Finanzamt anzuzeigen.
Das gilt übrigens auch für eine sogenannte „Betriebsstätte“ – das kann erst mal auch nur ein Büro im Ausland sein (die Definition von „Betriebsstätte“ ist Länderspezifisch unterschiedlich)
Bevor Sie sich also auf das Minenfeld Ausland begeben, sollten Sie auf jedem Fall v o r der ersten Aktivität Rat bei uns holen. Wir haben über unser Steuerberaternetzwerk delfi-net zusätzlich zu unseren eigenen Kompetenzen auch die Möglichkeit, Spezialisten hinzu zu ziehen. Über unsere Mitgliedschaft in einem internationalen Steuerberaternetzwerk können wir Ihnen auch Kontakte zu ausländischen Steuerberatern vor Ort in vielen Ländern vermitteln.
Im nächsten Beitrag klären wir Sie über 4 weitere gefährliche Fallen auf.