von StB Manfred Scholtz, Elmshorn www.steuerberater-scholtz.de
Sie haben eine „Ein-Mann-GmbH? Oder Sie sind an einer GmbH beteiligt, an der Sie auch beteiligt sind?
Dann brauchen Sie einen „Geschäftsführer-Arbeitsvertrag“.
Hört sich komisch an ? Da machen Sie ja quasi einen Vertrag mit sich selbst?
Geht das überhaupt?
Stimmt: Es gilt ein sog. „Selbstkontrahierungsverbot“ im Bürgerlichen Gesetzbuch. „Eigentlich kann man also keinen Vertrag mit sich selbst machen.
Die Befreiung von dieser Regel wird aber meist schon in der Bestellung zum Geschäftsführer beim Notar geregelt. So steht einem zivilrechtlich gültigen Vertrag also nichts im Wege.
Die wichtigsten Regelungen in diesem Vertrag betreffen:
- Die Grundlage für die Vergütung – ohne Vertrag kein Gehalt (sondern dann eine sog. „verdeckte Gewinnausschüttung – steuerlich deutlich teurer)
Besonders wichtig: Das Gehalt (egal ob Festgehalt oder Zusatzvergütungen wie Tantiemen, Boni oder die Nutzung eines Firmen-PKW) muss immer im Vorhinein (also v o r der ersten Gehaltsabrechnung) vertraglich (schriftlich!) vereinbart werden. Das gilt auch für spätere Änderungen oder Erhöhungen.
- Die Vertretungsberechtigung nach außen (allein oder nur zusammen mit anderen)
- Die Genehmigung von Nebentätigkeiten – die Einnahmen gehören sonst der GmbH, wenn diese den Betrag nicht geltend macht folgt wieder das Damoklesschwert der verdeckten Gewinnausschüttung…
- Die Haftung des Geschäftsführers
Ist nur ein alleiniger Geschäftsführer bestellt, ist er für alles verantwortlich.
Bei mehreren Geschäftsführern können Aufgaben der Geschäftsführung (z. B. Personal, Vertrieb, Finanzen, Gesamtleitung) über einen sog. „Geschäftsverteilungsplan“ auch einzelnen Geschäftsführern zugeordnet werden. Jeder haftet dann zunächst nur für den von ihm verantworteten Bereich.
Wir empfehlen Ihnen, den Geschäftsführervertrag bei der Gründung von einem Anwalt aufsetzen zu lassen. Wir beraten Sie in diesem Zusammenhang gerne bzgl. der steuerlichen Fallstricke.