Ja ist denn schon Weihnachten? – Unsere Tipps für Ihre Betriebsfeier

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StB Hans Damouche

von StB Hans Damouche, Hamburg www.steuerberatung-hd.de

Erwarten Sie auch tagtäglich ihr geliebtes Weihnachtsgebäck in Ihrem Supermarkt?! Es ist fast schon wieder soweit, die Weihnachtszeit steht vor der Tür und somit auch die dazugehörigen betrieblichen Veranstaltungen. Beleuchten wir das Thema doch mal aus steuerlicher Sicht.

Betriebsveranstaltungen finden zwar auf betrieblicher Ebene statt, haben aber eben auch einen gesellschaftlichen Charakter. Daher hat der Gesetzgeber bei der Absetzungsfähigkeit Ihrer Kosten für Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern und Co besondere Anforderungen.

Übliche Zuwendungen an einen Arbeitnehmer im Rahmen einer solchen Veranstaltung“ sind kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.

Übliche Zuwendungen sind z. B.

  • Speisen und Getränke
  • die Übernahme von Übernachtungskosten
  • Eintrittskarten
  • Geschenke
  • Transport (z. B. Taxi, Bus, Bahn, Flieger)
  • Aufwendungen für “den äußeren Rahmen” (z. B. Deko)

Für alle diese Aufwendungen gibt es einen Freibetrag von 110 € pro Mitarbeiter. Laden Sie auch die Lebenspartner und/ oder Kinder Ihrer Mitarbeiter ein, müssen die 110 € für beide reichen – es findet keine Verdoppelung statt.

Der darüber hinaus gehende Betrag wird zum „geldwerten Vorteil“, muss also über die Gehaltsabrechnung versteuert werden.

Der Gesetzgeber bietet Ihnen aber hier eine „Nettigkeitsregel“ an: Sie dürfen die geldwerten Vorteile pauschal über alle Mitarbeiter mit 25 % versteuern und die Steuer dabei für Ihre Mitarbeiter übernehmen.

Denn die Freude über eine gelungene Weihnachtsfeier wird schnell getrübt, wenn auf der nächsten Lohnabrechnung die „Quittung“ kommt.

Bitte beachten Sie weiter, dass all das nur für maximal 2 Betriebsveranstaltungen im Jahr gilt und auch der Freibetrag von 110 € pro Betriebsveranstaltung genutzt werden kann. Findet nur eine Veranstaltung im Jahr statt, ist eine Verdoppelung des Betrages nicht möglich. Die Möglichkeit der Pauschalierung bleibt aber erhalten.

Übrigens: Für Arbeitstreffen und Besprechungen gibt es keine Beschränkungen der Abzugsfähigkeit, da sie keinen gesellschaftlichen Charakter haben. Dabei wird von der Finanzverwaltung der Rahmen der „üblichen“ Zuwendungen aber sicher sehr eng ausgelegt. Geschenke gehören dann sicher nicht dazu.

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