Partner und Kinder als Angestellte – die Spielregeln

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Bei der Anstellung von Familienmitgliedern geht es um eine Menge Vorteile für beide Seiten – klar, dass das Finanzamt deshalb ganz besonders genau hinschaut, ob auch alles mit rechten Dingen zugeht. Im Grundsatz gilt: Der Vertrag muss immer einem Fremdvergleich standhalten. Das bedeutet: Er muss so gestaltet sein, als wenn Sie ihn mit einem beliebigen familienfremden Mitarbeiter abgeschlossen hätten. Diese Punkte sind dabei wichtig:

1. Das Arbeitsverhältnis muss konkretisiert sein

Im Arbeitsvertrag muss klar sein, wer Vertragspartner ist, wann das Arbeitsverhältnis beginnt und wann es ggf. wieder beendet wird, wenn eine Befristung vorgesehen ist. Außerdem müssen Eckpunkte wie Urlaub oder Gehaltsbestandteile genauso geregelt werden wie in anderen Verträgen im Unternehmen.

2. Der Tätigkeitsbereich muss genau beschrieben werden

Die genaue Beschreibung des Tätigkeitsbereiches ist Standard in Arbeitsverträgen und sollte deshalb auch im Vertrag mit dem Partner zu finden sein. Allgemeinplätze wie „Einsatz nach Bedarf“ halten dem Fremdvergleich nicht stand. Und auch die Arbeitszeit sollte exakt geregelt sein!

3. Zulässige Gehaltsvereinbarungentreffen

Das Gehalt für den mitarbeitenden Partner muss in Euro und Cent im Vertrag festgeschrieben sein – das gilt auch für die Fälligkeit des Gehaltes, in der Regel zum Monatsende. Zusätzlich darf das Gehalt natürlich leistungsabhängige Komponenten haben, die im Vertrag geregelt sind. Streit um die Anerkennung wird es immer geben, wenn das Finanzamt das vereinbarte Gehalt als nicht mehr „angemessen“ einstuft. Ein sehr niedriges Gehalt führt nicht dazu, dass das Finanzamt die Anerkennung ablehnen darf – denn ein geringes Gehalt wird sich immer aus der betriebswirtschaftlichen Lage des Unternehmens erklären lassen. Bei einem übermäßig hohen Gehalt werden die Finanzämter jedoch hellhörig.

4. Probezeit vereinbaren

Arbeitsverträge ohne Probezeit sind heutzutage fast undenkbar – sagt auch die Finanzverwaltung und will deshalb Arbeitsverträge mit dem Partner nicht anerkennen, wenn in ihnen eine entsprechende Probezeitklausel fehlt. Vorsehen sollte der Vertrag eine Probezeit von drei bis sechs Monaten.

5. Der Vertrag muss durchgeführt werden

Damit der Arbeitsvertrag steuerlich anerkannt wird, muss er wie vereinbart im Arbeitsalltag umgesetzt werden. Das bedeutet: Der Mitarbeiter muss die vereinbarten Leistungen zu den vereinbarten Zeiten erbringen, der Unternehmer als Arbeitgeber das Gehalt auszahlen. Ärger wird es geben, wenn nachweisbar ist, dass keine Arbeit geleistet und „nur“ Gehalt bezogen wurde: Dann wird das Finanzamt dem Steuersparmodell einen Strich durch die Rechnung machen.

 

Die Vorteile für das Unternehmen

Der größte Vorteil ist natürlich, dass alle Lohnkosten, die Sie als Unternehmer zahlen, als Betriebsausgaben den Gewinn mindern – daran ändert sich grundsätzlich auch nichts, wenn ein Verwandtschaftsverhältnis zum Mitarbeiter besteht. Alle Lohnkosten senken damit unmittelbar den Gewinn des Unternehmers.

Die Vorteile für das Familienmitglied

Werden Unternehmer und Partner als Ehegatten zusammen veranlagt, ist der Lohn mit den Nebenkosten beim Unternehmer absetzbar – im gleichen Atemzug muss der Partner ihn aber versteuern. Deshalb stellt sich oft die Frage: Was soll das dann bringen? Eine ganze Menge, lautet die Antwort, denn der Arbeitnehmer muss nur das Einkommen versteuern, das verbleibt, nachdem er seine Werbungskosten, Sozialabgaben und außergewöhnlichen Belastungen wie jeder andere Steuerzahler abgesetzt hat.

Noch besser sieht es aus, wenn der mitarbeitende Familienangehörige als Minijobber angestellt werden kann. Denn dann bleibt das Gehalt für den Angehörigen bis zu 450 Euro komplett abgabenfrei, weil Sie als Unternehmer alle Abgaben tragen.

Natürlich müssen Sie in die Rechnung aber auch eikalkulieren, dass Sozialabgaben zu zahlen sind, die zum Beispiel beim sozialversicherungspflichtig Angestellten den Steuervorteil weit übersteigen. Allerdings profitiert das Familienmitglied dann ja auch im hohen Maße von der sozialen Absicherung:

 

1. Krankenversicherungsschutz

Gerade wenn keine Familienversicherung möglich ist, sorgt eine Anstellung im Betrieb mit einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis für raschen und günstigen Schutz. Sie müssen lediglich ein Gehalt von mindestens 451 Euro im Monat vereinbaren und begründen damit ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. So entsteht für einen Beitrag – Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil– von deutlich unter 100 Euro voller Versicherungsschutz.

2. Finanzielle Unterstützung bei Arbeitslosigkeit

Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung lässt zudem auch Ansprüche auf Arbeitslosengeld beim mitarbeitenden Partner oder Familienmitglied entstehen.

3. Aufbau zusätzlicher Rentenansprüche

Die Anstellung eines Familienmitgliedes hilft auch dabei, dessen Altersvorsorge aufzustocken. Bei voll sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen werden ganz regulär Anwartschaften für die gesetzliche Rente aufgebaut – Minijobber stocken die pauschalierte Abgabe des Arbeitgebers heute standardmäßig auf und bauen so vollwertige Rentenansprüche auf. Zudem ist es möglich, eine betriebliche Altersvorsorge zu vereinbaren – so wird über die Familienbande die Vorsorgeaufgestockt.

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