„Her mit der Kasse“ – sagen künftig nicht nur Diebe

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Unangekündigte Kassennachschau ab 1.1.2018

Mögen Sie unangekündigte Besuche? Ok, kommt darauf an wer vor der Tür steht…

Was wäre, wenn… ein Amtsträger der Finanzverwaltung vor der Tür Ihres Unternehmens steht, um die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben durchzuführen und zwar JETZT, SOFORT, unangekündigt, während des normalen Geschäftsbetriebes!

Wie stehen Sie nun zu dem Besuch?!

Genau dies ist ab 01.01.2018 möglich!

Die neue Vorschrift in der Abgabenordnung zur Kassen-Nachschau ist am 1.1.2018 in Kraft getreten. Das heißt, dass jeder Unternehmer, der eine Registrierkasse oder eine offene Ladenkasse führt, mit der Kassen-Nachschau konfrontiert werden kann.

Der Clou: Die Kassen-Nachschau erfolgt ohne vorherige Ankündigung. Eine Prüfungsanordnung wie bei einer Betriebsprüfung gibt es nicht. Die Kassenprüfer dürfen „ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume von Steuerpflichtigen betreten“, wie es in der Vorschrift heißt. So kann beispielsweise ein Prüfer am 25.04.2018 in Ihren Geschäftsräumen erscheinen und einen Kassensturz verlangen, um den aktuellen Kassenbestand laut Kassenbuch mit dem tatsächlich vorhandenen Bargeldbestand abzugleichen.

Es handelt sich hier um ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme. Hierbei soll die Manipulation an Kassen entgegengewirkt werden, da dies als ein gravierendes Problem durch die Finanzverwaltung erkannt worden ist. Vor allem auch, da insbesondere seitdem 01.01.2017 in der Praxis nur noch Kassensysteme eingesetzt werden dürfen, die die Einzeldaten vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnen, aufbewahren und für den Zeitraum der Aufbewahrungsfrist lesbar gemacht werden können.

Achtung: Ein Übergang zur sofortigen Außenprüfung ist möglich!

Wenn bei der Kassen-Nachschau die durch den Finanzbeamten getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden. Eine Erleichterung gibt es allerdings: auf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen.

Kassenführung

–          Für die Führung einer Kasse gelten die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB).

–          Ab dem 01.01.2015 sind bei elektronischen Kassen die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) zu beachten.

–          Ab dem 01.01.2017 müssen Registrierkassen die Voraussetzungen für die Aufbewahrung von digitalen Unterlagen bei Bargeschäften erfüllen. Registrierkassen ohne Datenhaltung dürfen nicht mehr für steuerliche Zwecke verwendet werden.

–          Ab dem 01.01.2020 dürfen nur noch elektronische Aufzeichnungssysteme verwendet werden, die eine technische zertifizierte Sicherheitseinrichtung haben.

Mit der Kassen-Nachschau kann eine Sperrwirkung für die strafbefreiende Selbstanzeige eintreten. Dies hat zur Folge, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige nichtmehr möglich ist.

Die Kassen-Nachschau wirkt somit auch in Zeiträume hinein, die bereits vor der Kassen-Nachschau liegen.

Lassen Sie sich unbedingt ausführlich (sofern nicht schon geschehen), über die Kassen-Nachschau sowie über die Voraussetzungen über eine ordnungsgemäße Kassenführung informieren!

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