Ganz aktuell: Aus für die Lohnsteuerkarte ab 2012 – eine Zusammenfassung

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Finanzamt informiert über geändertes Verfahren ab 2012

Das Aus der Lohnsteuerkarte rückt näher. Hier nochmals eine Zusammenfassung bzw. Informationen zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ab 2012 als Überblick für diejenigen die es betrifft. Und das sind viele! Alle Arbeitnehmer die auf Lohnsteuerkarte arbeiten bzw. alle Arbeitgeber mit solchen Arbeitnehmern.  Für das Jahr 2012 wird es  keine Lohnsteuerkarte mehr geben. Die Informationen, die bisher auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte standen, sollen dem Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2012 elektronisch durch das Finanzamt übermittelt werden. Dieses Verfahren trägt den Namen ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsmerkmale). Die Finanzverwaltung wird innerhalb der nächsten 4 Wochen jeden Arbeitnehmer schriftlich über seine persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale informieren. Achtung: Die ersten Schreiben sind schon eingetroffen. Und haben – wie soll es anders sein – für viel Verwirrung gesorgt. Hier tauchen auf einmal alte nicht mehr relevante Daten auf – zum Beispiel kommen die Schreiben von einem ehemaligen – jetzt nicht mehr zuständigen Finanzamt!

Das Schreiben enthält folgende Lohnsteuerabzugsmerkmale                                  

– Steuerklasse              

– Kirchensteuermerkmale               

– Zahl der Kinderfreibeträge                 

– Pauschbetrag für behinderte Menschen.

Dieses Schreiben gilt nur der persönlichen Information und muss nicht dem Arbeitgeber weitergeleitet werden. Dieser  kann die benötigten Daten künftig aus der Datenbank der Finanzverwaltung abrufen. Der Arbeitnehmer sollte jedoch die Angaben prüfen. Sollten die Daten nicht stimmen, muss sich der Arbeitnehmer sich an sein zuständiges Finanzamt wenden. Änderungsanträge müssen dort schriftlich gestellt werden – so eine Pressemitteilung der Finanzverwaltung.

Wo finde ich die Antragsformulare?

Auf der Homepage der Finanzämter können die Auftragsformulare für 2012 zur Änderung der Besteuerungsmerkmale herunter geladen werden. Anbei haben wir ein solches Formular am Beispiel des Bundeslandes Nordrhein-Westfalens diesem Beitrag angehängt. Schauen Sie einmal unter elstam_formular_aenderung

Mein steuerfreier Jahresbetrag 2011 fehlt:                                                                                                            

Freibeträge, die 2010 auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wurden, behielten ausnahmsweise auch für 2011 ihre Gültigkeit. Ab 2012 müssen diese Freibeträge wieder neu beantragt werden. Auch die Steuerklassen IV/IV mit Faktorverfahren verlieren zum 1.Januar 2012 ihre Gültigkeit und müssen rechtzeitig beim Wohnsitzfinanzamt neu beantragt werden, heißt es aus der Finanzverwaltung.

Mein Behindertenpauschalbetrag ist nicht aufgeführt:                                                                  

Wer die monatliche Berücksichtigung des Pauschbetrags beim Lohnsteuerabzug wünscht, müsse eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises einreichen. Übertragungen von Behindertenpauschbeträgen auf den Ehegatten oder von Kindern auf Eltern müssen ebenfalls beantragt werden.

Die Zahl der KInderfreibeträge stimmt nicht:                                                                                 

Sollte ein Kind über 18 Jahre alt sein, habe das 25. Lebensjahr aber noch nicht vollendet und befindet sich in Schule, Studium oder Ausbildung, müsse der Kinderfreibetrag neu beantragt werden. Soweit ein Nachweis über die voraussichtliche Dauer der Schul- oder Berufsausbildung eingereicht werde, könne der Freibetrag jetzt auch überjährig berücksichtigt werde. Sollte das Kind unter 18 sein, müsse dem Antrag eine Kopie der Geburtsurkunde beigefügt werden – so die Finanzverwaltung.

Wer den vollen Kinderfreibetrag für ein Kind beantragen möchte, weil der andere Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung nicht zu mindestens 75 Prozent nachkomme, muss zudem zwingend Angaben zum anderen Elternteil (Name, Geburtsdatum und soweit möglich Anschrift) angegeben. Nach Möglichkeit sollte die Identifikation-Nummer des Kindes mitgeteilt werden.

Die Steuerklasse trifft nicht zu oder geändert werden:                                                                   

Bei Änderung der Steuerklasse von Ehegatten muss der Antrag grundsätzlich von beiden Ehegatten unterschrieben werden.