Die steuerliche Weihnachtsgans im Tiefflug

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Steuerliche Erleicherungen bei Betriebsveranstaltungen

Es ist wieder so weit: Nichtsahnend segeln dicke Weihnachtsgänse im Tiefflug in Richtung deutscher Kochtöpfe, um dann völlig überrascht Auge in Auge mit deftigen Speckknödeln dem finalen Pfeifton des Sicomatics entgegenzubruzzeln. Und so steht auch wieder manche betriebliche Weihnachtsfeier vor der Tür, wenn auch nicht immer mit Gänsebraten und Knödeln.
Die betriebliche Weihnachtsfeier ist eine Betriebsveranstaltung, zu der in der Regel die Mitarbeiter eingeladen sind. Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Gänse, den Wein, die Musik usw. pro Mitarbeiter insgesamt mehr als 110 Euro einschl. Umsatzsteuer, so sind die Aufwendungen beim Mitarbeiter lohnsteuerpflichtig. Sind daneben z.B. auch die Ehefrauen der Mitarbeiter eingeladen, werden diese steuerlich dem jeweiligen Mitarbeiter zugerechnet; die Freigrenze reduziert sich somit auf 55 Euro.

Was ist aber, wenn manche Arbeitnehmer partout keine Gans mögen und deshalb zu der Weihnachtsfeier nicht erscheinen? Müssen dann die Aufwendungen auf die übrigen Mitarbeiter und ihre Angehörige verteilt werden mit der Folge, dass dann die Freigrenze überschritten ist?
Nein, sagt das Finanzgericht Düsseldorf in seinem neuesten Urteil. Dadurch, dass manche Kollegen die Gans verschmäht haben, sind die anderen nicht zusätzlich bereichert worden. Schließlich kann der anwesende Mitarbeiter durch die Nichtteilnahme der Kollegen nicht mehr essen, als er ohnehin schon essen würde (von Ausnahmen einmal abgesehen). Deshalb ist bei der Berechnung der steuerlichen Freigrenze nicht auf den teilnehmenden, sondern auf den erwarteten Teilnehmerkreis abzustellen.

Beispiel: Die Weihnachtsfeier ist auf eine Mitarbeiterzahl von 30 ausgerichtet. Tatsächlich erscheinen aber nur 20 Mitarbeiter. Sofern die Feier 2.700 Euro gekostet hat und der Betrag auf die teilnehmenden Personen verteilt würde, ergäben sich 135 Euro (über der Freigrenze und somit steuerpflichtig). Nach dem Urteil ist aber auf alle 30 eingeladenen Personen abzustellen, was dann 90 Euro ergibt, somit unter der Freigrenze bleibt und insgesamt zur Steuerfreiheit führt. Dies gilt im Übrigen auch entsprechend für Betriebsausflüge, Jubiläumsfeiern usw.

Das Finanzamt bekommt also in diesem Jahr eine etwas kleinere Portion von der Weihnachtsgans ab. In diesem Sinne wünschen wir eine harmonische Weihnachtsfeier.