Keine Schenkung bei disquotaler Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft

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Als Schenkung gelten freigebige Zuwendungen unter Lebenden, wenn der Beschenkte durch sie auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Die Zuwendung ist freigebig, wenn sie unentgeltlich und mit Zuwendungsabsicht erfolgt. Es muss eine Vermögensminderung auf Seiten des Schenkers und eine Vermögensmehrung auf Seiten des Beschenkten erfolgen.

Der Gegenstand der Zuwendung richtet sich nach dem bürgerlichen Recht. Das Zivilrecht ist ausschlaggebend für die Frage, wer an einer freigebigen Zuwendung im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes beteiligt ist; auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise kommt es nicht an.

Bringt im Rahmen einer Kapitalerhöhung ein Gesellschafter Vermögen in eine Kapitalgesellschaft durch Sacheinlage ein und ist der Wert des Sacheinlage höher als der Wert der neuen Anteile, dann erhöht sich dadurch auch der Wert der Beteiligung eines eventuell weiteren Gesellschafters der nicht an der Kapitalerhöhung teilgenommen hat. In diesem Fall liegt aber keine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den anderen Gesellschafter vor.

Das Gesellschaftsvermögen einer Kapitalgesellschaft besitzt eine rechtliche Eigenständigkeit. Deshalb fehlt es in einem solchen Fall an einer zivilrechtlichen Vermögensverschiebung zwischen den Gesellschaftern.

Die ertragsteuerliche Beurteilung der Kapitalerhöhung durch Sacheinlage spielt für die Schenkungssteuer keine Rolle.

Diese Rechtslage gemäß den gleichlautenden Ländererlassen vom 20.10.2010 (BStBl. I 2010, 1207) kann sehr gut für die Nachfolgeplanung und -gestaltung genutzt werden. Da die Nachfolge langfristig geplant und angelegt sein sollte, kann zum Beispiel Vermögen in eine GmbH, an der Vater und Sohn beteiligt sind, vom Vater eingebracht werden, dass nach Ablauf von 2 Jahren der Verschonung unterliegt, sofern die Verwaltungsvermögensgrenze eingehalten wird.