Ottokar: Wer die Wahl hat, hat die Qual

Ja, ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) hat es heutzutage nicht mehr so einfach.

Besonderheit des Anlagevermögens

Geringwertige Wirtschaftsgüter zeichnet die Besonderheit aus, dass sie zum langfristigen Anlagevermögen gehören, jedoch unter bestimmten Voraussetzungen im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgesetzt werden können.

Die Finanzverwaltung hat dafür strenge Voraussetzungen, bevor Sie diese Wirtschaftsgüter sofort auf einmal absetzen dürfen:

  • Abnutzbarkeit: Das Wirtschaftsgut muss abnutzbar sein. Ein Bild, das über die Zeit eher mehr wert wird, kann also kein GWG werden.
  • Selbständige Nutzbarkeit: Ein Autoradio oder ein PC-Drucker kann immer nur mit anderen Wirtschaftsgütern zusammen genutzt werden. Daher gilt auch hier: kein GWG!
  • Besondere Verzeichnisse: Für bestimmte GWG muss ein besonderes Verzeichnis geführt werden. Keine Sorge: das machen wir für Sie.

Beim Einkauf ist Ihr Steuerberater natürlich nicht dabei.
Die nachfolgende Tabelle zeigt, auf was Sie achten müssen, damit Ihr Beleg die Hürde zum „GWG“ schafft.
In Zweifellsfällen wenden Sie sich einfach direkt an uns.

Anschaffungs- oder Herstellungskosten
≤ 150 EUR sofort abziehbar, ohne Verzeichnis
> 150 EUR, ≤ 410 EUR sofort abziehbar mit Verzeichnis oder Sammelposten ohne
Verzeichnis
410 EUR, ≤ 1.000 EUR Sammelposten optional, ohne Verzeichnis
> 1.000 EUR aktivieren und auf Nutzungsdauer abschreiben

Ob es für Sie sinnvoll ist, den sog. Sammelposten zu nutzen, entscheiden wir gemeinsam. Der Sammelposten wird über 5 Jahre abgeschrieben.

Kurioses:

  • Autotelefone sind im Gegensatz zu Autoradios als GWG zugelassen.
  • Auch Legehennen gehören dazu – rechtlich sind Tiere ja eine Sache – aber wie nutzt sich eine Legehenne ab?
  • Masthennen sind keine GWG´s.
  • Und ein Buch ist nur dann ein GWG, wenn es nicht zu einer Gesamtausgabe oder Reihe gehört.

Kein Wunder also, dass Gitte Winzig ein bisschen Trost braucht!