Vererbbarkeit von Verlusten bei Ehegatten

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Der Große Senat des Bundesfinanzhofes hat mit Beschluss vom 17.12.2007 entschieden, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug nicht bei seiner eigenen Einkommensteuerveranlagung geltend machen kann.

Hinsichtlich Ehegatten regelt eine Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 18. November 2011 (AZ.: S 2225.2.1-76/7St 32), dass wenn ein Ehegatte verstirbt, können seine im Todeszeitpunkt noch nicht ausgeglichenen Verluste bei der Einkommensteuerveranlagung für das Todesjahr im Rahmen der Zusammenveranlagung mit positiven Einkünften des überlebenden Ehegatten ausgeglichen werden.

Beim Verlustrücktrag sind vier Fälle zu unterscheiden:

 1. Werden die Ehegatten im Todesjahr zusammen veranlagt und erfolgte für das Vorjahr auch eine Zusammenveranlagung, ist ein Rücktrag des nicht ausgeglichenen Verlustes des Erblassers in das Vorjahr möglich.

2. Werden die Ehegatten für das Todesjahr zusammen veranlagt und erfolgte für das Vorjahr eine getrennte Veranlagung, ist ein Verlustrücktrag nur bei der Veranlagung des Erblassers zu berücksichtigen.

 3. Werden die Ehegatten für das Todesjahr getrennt veranlagt und erfolgte für das Vorjahr eine Zusammenveranlagung ist ein Rücktrag des nicht ausgeglichenen Verlustes des Erblassers möglich.

4. Werden die Ehegatten für das Todesjahr getrennt veranlagt und erfolgte für das Vorjahr ebenfalls eine getrennte Veranlagung, ist ein Rücktrag nur bei der Veranlagung des Erblassers zu berücksichtigen.

 Für den überlebenden Ehegatten sind für die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den Schluss des Todesjahres des Erblassers und die Anwendung der Mindestbesteuerung in den Folgejahren allein die auf den überlebenden Ehegatten entfallenden nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte maßgeblich. D.h. ein Verlustvortrag des Erblassers ist nicht möglich.