Ottokar: Wenn einer eine Reise tut (Reisekosten)

Marco Falk hat schon die ganze Welt bereist und kennt sich mit Spesen bestens aus.
Über jede Dienstreise führt er genau Buch, damit er jedem stolz zeigen kann, wo er
überall schon gewesen ist. Und nebenbei dient das praktischerweise noch als Nachweis
für das Finanzamt, um pauschal Kosten geltend machen zu können.

Unterwegs auf Dienstreise
Sobald Sie als Unternehmer aus beruflichen Gründen vorübergehend außerhalb Ihrer Wohnung sowie Ihres Betriebes tätig sind, liegt eine berufliche Auswärtstätigkeit bzw. Geschäftsreise vor, für die Sie tatsächlich angefallene Kosten geltend machen und
bestimmte Pauschalbeträge absetzen können.

1. Verpflegungsmehraufwand
Die Mehrkosten Ihrer Verpflegung können Sie als Unternehmer mittels einer Verpflegungspauschale geltend machen. Durch die Geschäftsreisen eines Unternehmers entstehen zusätzliche Aufwendungen für die Verpflegung, der sogenannte Verpflegungsmehraufwand. Diese Zusatzkosten sind in Form von Pauschalen als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Folgende Beträge können Sie gewinnmindernd geltend machen:
Abwesenheit / Pauschalbetrag
mindestens 8 Stunden: 6 EUR
mindestens 14 Stunden: 12 EUR
24 Stunden: 24 EUR

Bei den Mehraufwendungen für Verpflegung handelt es sich ausschließlich um die Verpflegung des Unternehmers.
Um diese nachweisen zu können, sollten Sie Aufzeichnungen zur Dauer Ihrer Abwesenheit in einer Reisekostenabrechnung vornehmen.
Da in den Verpflegungspauschalen keine Umsatzsteuer enthalten ist, kann bei diesen Betriebsausgaben kein Vorsteuerabzug angewandt werden.
Im Ausland gelten eigene Auslandspauschalen, die wir Ihnen gern als Tabelle zur Verfügung stellen.

2. Übernachtungskosten
Für Kosten der Unterbringung und Übernachtung müssen Sie als Unternehmer Rechnungen, Quittungen oder Belege vorweisen.
Eine pauschale Abrechnung für Übernachtungskosten gibt es bei der Übernachtung weder im Inland noch im Ausland.

3. Fahrtkosten
wie Benzin und Diesel, Versicherung, Steuer, Reparaturen etc. oder aber die kilometerabhängigen Fahrtkosten in Form der Kilometerpauschale (derzeit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer). Für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer ist es möglich, die in
den laufenden Kfz-Kosten enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer erstattet zu bekommen. Ein Vorsteuerabzug aus der Kilometerpauschale ist nicht möglich.

 

Bon Marie hört Marco Falk gelangweilt zu. Diese Bürokratie verleidet einem ja glatt
die Freude am Verreisen. Und hinter seiner Angeberei steckt vermutlich nur die Angst,
dass die Dienstreisen in Zukunft eingeschränkt werden, weil überall gespart werden
muss.