In unserm Blogbeitrag von 15.06.2012 hatten wir uns ja mit dem Thema „Ebay und das Finanzamt – kein Unterschied zwischen Ladentheke und Onlinehandel!“ beschäftigt. Hier auch insbesondere wann ein ebay-Händler überhaupt steuerpflichtig ist.
Heute untersuchen wir einmal die Auswirkungen eines (ebay-)Kleinunternehmers im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Wann Sie mit Ihren Verkaufshandlungen nun (Klein-)Unternehmer sind hat ja der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 26.04.2012 deutlich gemacht und abgesteckt.
Als Unternehmer müssen Sie bei ebay ein gewerbliches Mitgliedskonto beantragen. Die dafür benötigte Umsatzsteuer-Idendifikations-Nummer erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Finanzen. Unter Angabe dieser Nummer erstellt Ihnen die luxemburgerische Firma ebay dann für deren Gebühren eine für den Praktiker aussehende Netto=Brutto-Rechnung.
Dahinter steckt das Verfahren nach § 13b UStG: das Reverse-Charge-Verfahren. Sie müssen dem deutschen Fiskus 19% Umsatzsteuer aus der Gebührenrechnung melden und erhalten im Regelfall 19% Vorsteuer zurück. Also ein „Nullsummenspiel“. Dies resultiert aus der Tatsache, dass hier ein das Unternehmen ebay seinen Sitz in Luxemburg hat und nach Deutschland seine Leistung erbringt.
Sollten Sie aber Kleinunternehmer sein und diese Regel in Anspruch nehmen sieht jedoch die Welt etwas anders aus. Kleinunternehmer im Umsatzsteuerrecht ist ja derjenige, der im Vorjahr einen msatz von weniger als 17.500,00 Euro und im aktuellen Jahr einen solchen von weniger als 50.000,00 Euro erzielt. Denn jetzt als ein solcher Kleinunternehmer müssen Sie ebenfalls aus der ebay-Rechnung 19% Umsatzsteuer dem Finanzamt melden und auch an dieses zahlen. Jedoch erhalten Sie die Vorsteuer in der gleichen Höhe nicht da Sie ja keine Vorsteuer als Kleinunternehmer geltend machen können.
Viele Kleinunternehmer haben sich bei ebay nicht als gewerbliches Mitglied registrieren lassen. Dies erkennt selbst der Laie: die Gebührenrechnung von ebay enthält 15% luxemburgerischer Umsatzsteuer. Hier erfolgte dann lediglich eine Registrierung als Privatperson.
Was hat diese unterschiedliche Registrierung – gewerblich oder privat – für den Kleinunternehmer für Konsequenzen.
Derjenige Kleinunternehmer mit einem gewerblichen Mitgliedskonto erhält zum Beispiel von ebay eine Gebührenrechnung über 100,00 Euro. Hier meldet er seinem Finanzamt in Deutschland in der Umsatzsteuer-Voranmeldung 19% Umsatzsteuer = 19,00 Euro. Die Vorsteuer in gleicher Höhe erhält er nicht zurück. Daher seine Kostenbelastung insgesamt 119,00 Euro.
Sofern aber der umsatzsteuerliche Kleinunternehmer privates Mitglied bei ebay ist erhält er eine Rechnung über 100,00 Euro zuzüglich 15% luxemburgischer Umsatzsteuer = 15,00 Euro. Also in der Summe 115,00 Euro. Hieraus besteht dann die Pflicht 19% deutsche Umsatzsteuer an den Fiskus zu zahlen. Also 21,85 Euro. Die Gesamtbelastung hier nun 136,85 Euro.
Also für den Kleinunternehmer bei der falschen Registrierung als privates Mitglied bei ebay ein echtes Kostenrisiko. Lassen Sie sich daher als Kleinunternehmer niemals als ein solches Mitglied registrieren sondern gleich mit einem gewerblichen Mitgliedskonto.
Ob Sie mit Ihren Verkaufshandlungen überhaupt (Klein-)Unternehmer und damit steuerpflichtig sind muss natürlich vorab geprüft werden. Hier dürfte der Rat eines steuerlichen Beraters unumgänglich sein. Nur dann kommen Sie ja in die vorgenannte Problematik hinein. Schätzungsweise sind dies aber viele ebay-Händler!!!