Wissen Sie, dass fällige Steuerzahlungen unter bestimmten Voraussetzungen gestundet werden können?

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In einem Unternehmerleben ergeben sich immer wieder Höhen und Tiefen. So können überraschende Forderungsausfälle, oder verschobene Auftragszusagen die ganze Liquiditätsplanung zu Nichte machen. Meistens hat dies dann auch Konsequenzen für fällige Steuer- oder Sozialversicherungszahlungen.

Das Finanzamt, oder die Krankenkassen erhalten im Unterschied zu allen anderen Ihrer Gläubiger die Gläubigerstellung kraft Gesetzes und nicht per beiderseitigem Rechtsgeschäft. Das Gesetz sieht für solche Fälle zwei Möglichkeiten vor, Zahlungsschwierigkeiten mit den entsprechenden Behörden zu regeln. Das ist einmal die Stundung und zum Anderen der Vollstreckungsaufschub.

Grundsätzlich haben Sie als Steuerbürger keinen Rechtsanspruch auf Stundung oder Vollstreckungsaufschub, sondern einen Anspruch darauf, dass die Behörden eine fehlerfreie Ermessensentscheidung treffen kann. Denn diese Entscheidung kann immer nur auf Ihren konkreten  Einzelfall entschieden werden.

Sie müssen wissen, dass mit diesen Billigkeitsmaßnahmen der Staat eventuell in den „Markt“ eingreift und sich als Kreditgeber, wie eine Bank, betätigt.

Was sollten Sie tun, falls Sie wirklich in Zahlungsschwierigkeiten kommen?

Wie bei jeder anderen „Kreditvergabe“ auch haben Sie als Steuerpflichtiger Mitwirkungspflichten. Die Behörden müssen die Ermessensentscheidung fehlerfrei ausüben können. Dies kann nur dadurch geschehen, in dem Sie entsprechende Unterlagen für eine Plausibilitätsprüfung vorlegen. Beispielsweise können das folgende Unterlagen sein:

  • Aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung
  • Aktuelle Summen- und Saldenliste
  • Darstellung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse
    (Einnahmen-/ Ausgabenrechnung über Ihre Private Situation.
  • Eventuell eine Selbstauskunft die Sie bei einer
    Bank abgegeben haben
  • Aktuelle Gläubigerliste, eventuell mit bereits
    vereinbarten Ratenzahlungen, denn Steuerschulden sind allen anderen
    Verbindlichkeiten im Rang gleichzusetzen (Gläubigergleichbehandlung!)
  • Sie können Sicherheiten anbieten

Im Prinzip wird Ihnen die Stundung nur gewährt, wenn der Steueranspruch nicht gefährdet ist. Das heißt – wie bei der Bank auch – Sie bekommen den „Kredit“ nur, wenn der Kapitaldienst erbracht werden kann. Dazu müssen Sie sämtliche laufenden Zahlungsverpflichtungen (betrieblich, privat, steuerlich) bedienen können und zusätzlich die gestundeten Steuern bedienen können. Ist das nicht der Fall, wären nicht nur die gestundeten Steuern in Gefahr, sondern auch die Laufenden.

Welche Konsequenzen haben diese Billigkeitsmaßnahmen?

Wird Ihnen die Steuer gestundet, dürfen Sie die Zahlung bis zum vereinbarten neuen Fälligkeitstag hinausschieben. Das Finanzamt darf in dieser Zeit auch nicht vollstrecken. Allerdings werden dafür Stundungszinsen fällig (6% p.a.).  Gewährt Ihnen die Behörde den Vollstreckungsaufschub, bleibt die Fälligkeit der Steuerrückstände bestehen, allerdings wird mit weiteren Vollstreckungsmaßnahmen abgewartet. Hier fallen Säumniszuschläge an.

Tipps?

Schätzen Sie ihre betriebswirtschaftliche Lage realistisch ein. Bleiben nach Abzug aller Liquiditätsabflüsse (Betriebsausgaben, Liquiditätsreserven für künftige Investitionen, private Lebensführung, Kredite, etc.) noch Mittel übrig, um die rückständige Steuer zu begleichen? Wenn nicht, müssen Sie handeln! Können eventuell noch zusätzlich Bankkredite aufgenommen werden? Haben Sie privates Vermögen, das vorrangig verwertet werden kann?

Informieren Sie das Finanzamt bei einer veränderten Situation unverzüglich.

Sind Ihre Auftraggeber die öffentliche Hand, die in der Regel ihren Zahlungsverpflichtungen erheblich zu spät nachkommt? Hier gibt es für die Umsatzsteuer spezielle Stundungsmöglichkeiten.