Kaum etwas bleibt inzwischen den investigativen Augen der Finanzverwaltung verborgen: Mit verschiedenen Berechnungen werden die eingereichten Jahresabschlüsse oder Einnahmen-Überschuss-Rechnungen verprobt. Tauchen dabei Unstimmigkeiten auf, kann es zu teuren steuerlichen Hinzuschätzungen und strafrechtlichen Konsequenzen kommen.
Wir zeigen Ihnen 5 gängige Prüfungsverfahren und welche Schlüsse daraus gezogen werden.
Prüfungsschritt 1: Wo kommt Ihr Geld her und wo fließt es hin?
Die Finanzverwaltung wird stutzig, wenn ein Steuerpflichtiger
- keine Vermögensbildung hat und in überschaubaren Verhältnissen lebt
- einen hohen Bruttolohn, aber keine Einkünfte aus Kapitalvermögen hat (trotz Abgeltungssteuer)
- hohe Einkünfte hat, aber nur eine geringe Schuldtilgung
- sich selbst angezeigt hat ohne Herkunftsnachweis des Geldes
- geringe Einkünfte und hohe Schulddienste hat
Dahinter steckt die Annahme, dass ein Steuerbürger in einem Veranlagungszeitraum nicht mehr Geld ausgeben kann, als er aus versteuerten Einkünften eingenommen hat.
In diesem Fall wird die Geldverkehrsrechnung gerne angewendet, die sich auf den Einnahmen- und Ausgabenbereich beschränkt. Grundlage hierfür können Kontenabfragen bei den Banken oder eine erfolgte Selbstanzeige sein.
Prüfungsschritt 2: Existiert der buchhalterische Kassenbestand tatsächlich?
Der Kassensturz wird häufig von Betriebsprüfern genutzt, wenn die Kasse nicht von fremden Personen, sondern vom Unternehmer selbst oder von nahen Angehörigen geführt wird. Damit kann festgestellt werden, ob der in der Kasse befindliche Geldbetrag im Prüfungszeitraum mit dem buchmäßig festgestellten Bestand übereinstimmt.
Praxis-Tipp: Achten Sie darauf, dass der Kassenverantwortliche und nicht der Betriebsprüfer den Kassensturz durchführt und zwar bestenfalls in Abwesenheit des Prüfers.
Wichtig: Können Differenzen zwischen Soll- und Istbestand nicht aufgeklärt werden, geht der Prüfer davon aus, dass die Kassenführung nicht ordnungsgemäß ist. Im Regelfall erfolgen Zuschätzungen zu den Einnahmen, da Schwarzeinnahmen vermutet werden und Steuernachzahlungen drohen.
Prüfungsschritt 3: Ist der Kassenbestand im Minus?
Die Kassenfehlbetragsrechnung beruht auf der Überlegung, dass niemand mehr Geld ausgeben kann, als er besitzt. Die Kassenausgaben können in einem bestimmten Zeitraum nicht größer sein als die Kasseneinnahmen unter Berücksichtigung des Anfangsbestandes. Deshalb prüft der Prüfer oder die Prüferin folgende Vorgänge:
- fortlaufende Aufzeichnung der Kasseneinnahmen,
- verblassende Aufzeichnung der Kassenausgaben,
- zutreffende Erfassung der Einnahmen und Ausgaben,
- Überprüfung auf sog. Minuskassenbestände.
Wichtig: Der Kassenbestand darf niemals im Minus sein. Werden negative Kassenbestände festgestellt, ist dies ein eindeutiges Indiz dafür, dass Einlagen oder Entnahmen nicht oder unrichtig verbucht bzw. aufgezeichnet wurden bzw. dass eine Kasse nachträglich erstellt wurde. Aus den Fehlbeträgen werden steuerliche Konsequenzen in Form von Zuschätzungen zu den Betriebseinnahmen gezogen.
Prüfungsschritt 4: Gibt es mengenmäßige Lücken?
Betriebsprüfer verproben auch häufig Waren- bzw. Absatzmengen (Mengenverprobungen). Hierzu werden die Bestände einer bestimmten Ware zu Beginn des Wirtschaftsjahres zuzüglich Zukäufe erfasst und um die Bestände am Ende des Wirtschaftsjahres (nach Inventur) bereinigt. Der hieraus resultierende Betrag lässt auf den Sollumsatz schließen. Ein Vergleich zum Ist-Umsatz deckt dann Lücken auf.
Prüfungsschritt 5: Wie hoch sind die notwendigen Einnahmen?
Eines der schlagkräftigsten Überprüfungsmittel des Betriebsprüfers ist die Vermögenszuwachsrechnung. Durch sie ermittelt der Betriebsprüfer Vermögensmehrungen, die nicht durch Einkünfte erfasst wurden. Hierbei wird auch der private Bereich des Steuerpflichtigen einbezogen. Die Berechnungen erfolgen losgelöst von der Buchführung bzw. Gewinnermittlung des zu prüfenden Betriebes, um eine Vollständigkeit der notwendigen Einkünfte zu überprüfen. Aus dem Vermögenszuwachs (hierbei kann auch ein negativer Zuwachs entstehen) und dem privaten Verbrauch ist es für den Betriebsprüfer möglich, auf die hierfür notwendigen Einkünfte zu schließen. Die ermittelte Summe der steuerpflichtigen Einkünfte wird schließlich mit den erklärten Einkünften des Steuerpflichtigen verglichen. Differenzen werden hinterfragt und ggf. Zuschätzungen vorgenommen. Strafrechtliche Folgen sind nicht selten.
Hinweis: Beim privaten Verbrauch geht die Verwaltung von Durchschnittswerten je Familienangehörigen aus. Stellt sich heraus, dass die tatsächlichen Privatkosten niedriger sind, kann dies entlastend berücksichtigt werden.
Wir wissen, dass auch dem ehrlichsten Steuerzahler bei der Ankündigung einer Betriebsprüfung der Schweiß auf die Stirne tritt. Deshalb unterstützen Sie die delfi-net Steuerberater in dieser Phase tatkräftig und gehen bei unterschiedlichen Annahmen in Verhandlung mit dem Betriebsprüfer.