Oder-Konto bei Ehegatten

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Zum Thema Schenkung an Ehegatten hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 23. November 2011 ein klärendes Urteil zur steuerlichen Behandlung von Oder-Konten gefällt. Im ungünstigen Fall führt die Einzahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto zur Schenkungsteuerpflicht.

Soll Schenkungsteuer erhoben werden, ist die Finanzverwaltung aber in der Beweispflicht. Das Finanzamt muss nachweisen, dass der andere Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei über die Hälfte des Guthabens verfügen kann.

Maßgebend sind zum Einen die Vereinbarungen der Eheleute und zum Anderen die tatsächliche Verwendung des Guthabens. Hinsichtlich der Verwendung des Guthabens gilt folgendes:

a)      Dient das abgehobene Geld dem Bestreiten des gemeinsamen Lebensunterhalts, liegt keine Schenkung vor.

b)      Baut der andere Ehegatte mit dem abgehobenen Geld dagegen eigenes Vermögen auf, liegt grundsätzlich ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vor.

Je häufiger der nicht einzahlende Ehegatte auf das Gemeinschaftskonto zur Schaffung eigenen Vermögens zugreift, desto stärker spricht sein Verhalten dafür, dass er zu gleichen Teilen Berechtigter ist. In diesem Fall können die hälftigen Einzahlungen beim anderen Ehegatten zur Schenkungssteuer führen.

Verwendet hingegen der nicht einzahlende Ehegatte nur in einem Einzelfall einen abgehobenen Betrag zur Anschaffung eigenen Vermögens, dann kann das ein Indiz darauf sein, dass nur dieser Betrag zugewendet wurde und der nicht einzahlende Ehegatte nicht zur Hälfte am Guthaben des Gemeinschaftskonto beteiligt ist.

Abschließend ist noch anzumerken, dass eine steuerliche Relevanz erst dann entsteht, wenn durch solche Zuwendungen der dem Ehegatten zustehende hohe Freibetrag von 500.000,00 Euro überschritten wird.