Alle Jahre wieder: Warenbestand und „halbfertige“ Arbeiten Teil 2

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Teil 2: Die „halbfertigen“ Arbeiten

Insbesondere in der Bauwirtschaft und im Handwerk kommt es immer wieder vor, dass vor dem Stichtag begonnene Aufträge noch nicht ganz fertig sind – also unfertig („halbfertig“ ist hier also nicht wörtlich zu nehmen).

Diese Arbeiten sind in der Bilanz gemäß Handels – und Steuerrecht Gewinn erhöhend zu aktivieren. Für die Ausführung des Auftrages sind bereits Kosten entstanden (Lohn, Material), diese dürfen aber den Gewinn nicht mindern, weil auf der anderen Seite noch kein Umsatz für diesen Auftrag besteht (Abschlussrechnung noch nicht geschrieben).

Die Bewertung der „Halbfertigen“ hat also direkten Einfluss auf die Höhe Ihres Gewinns.

Halbfertige Arbeiten sind mit den bisher angefallenen Herstellungskosten (hier am Beispiel eines Installateur-Betriebs) zu bewerten.

Materialeinzelkosten (z. B. schon  gekaufte Ware (Badewanne, Waschbecken, Fliesen, etc.))

+ Fertigungseinzelkosten (schon geleistete Arbeitsstunden Ihrer Mitarbeiter)

+ Sondereinzelkosten der Fertigung (z. B. besondere Werkzeuge, die Sie nur für diesen                                             Kunden brauchen)

+ angemessene Teile der Gemeinkosten

+ anteilige Abschreibung der eingesetzten Maschinen

=  steuerliche Herstellungskosten

Die Ware ist mit dem Preis auf der Eingangsrechnung zu bewerten.

Die geleisteten Arbeitsstunden sind mit den angefallenen Kosten anzusetzen (also mit dem Stundensatz pro Mitarbeiter, der alle Personalkostenbestandteile enthält (incl. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung!)

Sie sehen also: Die Bewertung der hier beschriebenen Positionen ist gar nicht so einfach.

Am Besten melden Sie sich v o r dem Bilanzstichtag und sprechen mit uns Ihre Bewertung durch. Nachher können Inventur und halbfertige Arbeiten nicht mehr geändert werden!