In unseren Blogbeiträgen am 15.06.2012, 31.07.2012 und 31.08.2012 hatten wir ja schon intensiv das Thema “Ebay und Steuer” durchleuchtet! Hier nochmals eine kleine Zusammenfassung:
Es geht ja hier um die Frage ob auf Ebay-Verkäufen Steuern gezahlt werden müssen. Der Fiskus prüft heute insbesondere umfangreiche Aktivitäten in Ebay sowie insbesondere die dortige Veräußerung von wertvollen Gegenständen mittels einer eigenen Software. Dadurch kann die Finanzbehörde Art und Umfang der Verkäufe jedes Einzelnen heraus filtern. Sofern es sich hier dann um gewerbliche Einkünfte handelt müssen diese auch in der eigenen Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärung deklariert werden. Wenn ein Verdacht Seites des Finanzamtes besteht wird dieses das Auktionshaus Ebay ersuchen eine detailierte Aufstellung der Verkäufe zu erstellen und den Prüfern zur Verfügung zu stellen. Und dies geschieht auch in der Praxis!
Natürlich ist ein solcher Handel nur steuerlich relevant, wenn er im Rahmen eines Unternehmens erfolgt. Privatverkäufe haben in der Steuererklärung nichts zu suchen. Dabei gilt vom Grundsatz her: Wer seinen Keller oder Dachboden entrümpelt zahlt keine Steuern darauf. Die Unterscheidung zwischen Privat- und Unternehmensverkäufen ist jedoch in der Praxis sehr schwierig. Hier sollte auf jeden Fall der Rat eines Steuerberaters eingeholt werden. Aber Achtung: Sofern ein schon bestehender Unternehmer Verkäufe über die Plattform Ebay tätigt liegen in der Regel steuerpflichtige Einnahmen im Rahmen seines schon bestehenden Unternehmens vor!
Sofern hier der Fiskus mit ins Spiel kommt: Der Gewinn wird in der Regel bei Nebenerwerben durch eine Einnahme-Überschussrechnung ermittelt. Also Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben. Sollte hier ein Verlust entstehen stellt sich das Finanzamt immer die Frage, ob nicht in einem solchen Fall von einer steuerlichen “Liebhaberei” auszugehen ist. Also nach dem Motto “Hobbyverluste” werden nicht steuerlich anerkannt. Bei der Gewerbesteuer gibt es einen Freibetrag von 24.500,00 Euro. Das heißt bei einem Gewinn bis zu dieser Höhe fällt keine Gewerbesteuer an. Ein wichtiges Thema ist auch die Umsatzsteuer bei Ebay-Verkäufen! Hier gibt es ja im Umsatzsteuerrecht die Kleinunternehmergrenze. Diese besagt, dass bis zu einem Vorjahresumsatz von 17.500,00 Euro und einem Planumsatz im aktuellen Kalenderjahr von 50.000,00 Euro keine Umsatzsteuer an das Finanzamt aus den Einnahmen gezahlt werden muss. Sofern hier eine der beiden Grenzen überschritten wird fällt für das aktuelle Jahr Umsatzsteuer an. Eine Anmerkung hierzu noch am Rande: So dann kann die Differenzbesteuerung in manchen Fällen in Anspruch genommen werden. Hier wird nur die Differenz zwischen dem Verkaufspreis auf der einen Seite und dem Einkaufspreis auf der anderen Seite mit Umsatzsteuer belastet. Also nicht auf die vollen Einnahmen. Wie so oft gibt es hier aber bestimmte Formalitäten zu beachten.
Zum Schluss sei nur noch ein wichtiger Hinweis gestatet: Natürlich können steuerrelevante Aktivitäten strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Und hier leitet das Finanzamt auch schnell ein Steuerstrafverfahren ein!