In einem Urteil vom 10.05.2012 hatte sich das Finanzgericht Münster (3 K 667/10 Erb, EFG 2012 S. 2146, Revision eingelegt, Az des BFH II R 36/12) mit dem Fall der Übertragung einer Kommandit-Beteiligung zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen zu befassen. Dieser Sachverhalt betraf noch das Erbschaftsteuerrecht bis 2008.
Fall:
E wurde Alleinerbin ihres am 30.03.2004 verstorbenen Ehemannes L. Zum Nachlass gehörte unter anderem eine Beteiligung an einer gewerblichen KG. Die Kinder machten gegenüber E ihre Pflichtteilsansprüche geltend. Zur Erfüllung der Pflichtteilsansprüche übertrug E am 07.09.2004 ihre Beteiligung an der gewerblichen KG auf die Kinder. Eine anschließende Betriebsprüfung vertrat die Auffassung, dass E mit der Übertragung die Behaltensregelung des § 13a Abs. 5 ErbStG verletzt hat. Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer unter Wegfall der Begünstigung des § 13a ErbStG neu fest.
Hiergegen erhob E Klage beim Finanzgericht.
Lösung:
Das Finanzgericht Münster wies die Klage mit folgender Begründung ab:
- Die Übertragung begünstigten Betriebsvermögens zur Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs stellt eine schädliche Verfügung i.S.v. § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG im Sinne einer Veräußerung dar. Die Übertragung von Vermögensgegenständen zur Abgeltung schuldrechtlicher Ansprüche führt nach allgemeinem Verständnis zu einem entgeltlichen Rechtsgeschäft in Form des Tausches.
- Der Pflichtteilsanspruch wird hier erfüllt, aber nicht mit seinem ursprünglichen Inhalt durch Geld, sondern in einem gesonderten Vertrag durch Übertragung des KG-Anteils. Dies ist ein entgeltliches Geschäft.
Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster entspricht der allgemeinen Meinung. Die Entscheidung gilt uneingeschränkt auch für das neue Recht. In R E 13a.5 Abs. 3 Nr. 2 ErbStR 2011 sagt die Finanzverwaltung, dass ein Verstoß gegen die Behaltensregelungen vorliegt, wenn begünstigtes Vermögen zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen hingegeben wird.