Aspekte des Ehegattenarbeitsverhältnisses aus steuerrechtlicher Sicht

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Unter dem Ehegattenarbeitsverhältnis versteht man ein Arbeitsverhältnis, bei dem ein Ehepartner Arbeitgeber und der andere Arbeitnehmer ist. Aufgrund dieser Konstellation werden Arbeitsverträge dieser beiden Parteien immer genauestens durch die jeweiligen Finanzbehörden geprüft. Dennoch besteht die Möglichkeit, von Steuervergünstigungen zu profitieren.

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Grundsatzangelegenheiten, die es zu beachten gilt

Damit dieses Arbeitsverhältnis auch steuerrechtlich anerkannt wird, bedarf es in erster Linie einem schriftlichen Arbeitsvertrag, wie er auch zwischen Fremden in Bezug auf ein Arbeitsverhältnis geschlossen wird. Durch diesen Arbeitsvertrag müssen dann vor allem die Tätigkeiten und Arbeitszeiten geregelt sein, so dass der Vertrag einem Vergleich mit einem “normalen” Arbeitsvertrag standhält. Hierzu sind auch bereits Urteile wie beispielsweise das des Finanzgerichts Düsseldorf vom 06.11.2012 (AZ: 9 K 2351/12) einschlägig vorhanden. Die Vergleichsfähigkeit eines Ehegattenarbeitsverhältnisses bestätigt auch der Bundesfinanzhof in seinen Urteilen vom 27.11.1978 und 27.11.1989, in dem er dieses Thema eindeutig behandelt.

Wenn nun der Vertrag inhaltlich soweit klar formuliert ist, wie der Vertrag zwischen zwei fremden Parteien, dann bestehen durchaus steuerliche Vorteile für die Ehepartner. Nur wenn inhaltlich die Tätigkeiten und Arbeitszeiten festgelegt sind und vor allem die Arbeitszeiten eindeutig nachweisbar bzw. durch Dritte überprüfbar sind, kann der Arbeitgeber die Lohnkosten der Ehepartners im Rahmen der Gewinnermittlung als Betriebsausgaben gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Das Gehalt kann zwar gem. des Bundesverfassungsgerichts höher liegen als bei einem normalen Angestellten, jedoch sollte es der jeweiligen Tätigkeit des Ehepartners angepasst sein, also in einem direkten Verhältnis zu der Tätigkeit stehen Dem Gehaltsspielraum sind hier also Grenzen aufgesetzt. Die Gehaltszahlungen haben in der gleichen Regelmäßigkeit wie bei Fremden und auch auf ein Konto des Arbeitnehmers oder ein gemeinsames Konto des Ehepaares zu erfolgen. Um den Arbeitsvertrag noch ein wenig zu kräftigen, empfiehlt es sich darüber hinaus, eine Stellenbeschreibung zu fertigen und diese beizufügen.

Ebenfalls ist es äußerst wichtig hierbei, dass die Arbeitszeit des angestellten Ehepartners nicht überwiegend von zu Hause aus zu erfolgen hat, da hier die Kontrolle nicht durchführbar ist. Sollte dies jedoch dennoch so zwischen den Ehepartnern vereinbart sein, so sollte man darauf achten, zumindest Stundenzettel auszufüllen, in denen neben der Arbeitszeit auch die durchgeführten Tätigkeiten aufgelistet werden. Somit kann man eventuell den notwendigen Nachweis erbringen. Sollte das Arbeitsverhältnis durch die Finanzbehörde nicht steuerrechtlich anerkannt werden, so hat der Arbeitgeber keinen Anspruch darauf, die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer zurück zu fordern. (Hier gibt es noch mehr Information bezüglich der Arbeitszeiten innerhalb eines Ehegattenarbeitsverhältnisses)

Kündigung bei Scheidung

Aufgrund der Lebenssituation, die durch die Scheidung eingetreten ist, kann ein Ehegattenverhältnis aus diesem Grunde gekündigt werden, sofern es nicht dem Kündigungsschutz unterliegt. Jedoch kann das Scheidungsverfahren als wichtiger Grund gewertet werden, so wie das Landesarbeitsgericht Brandeburg die Sache in seinem Urteil vom 09.05.2008 (6 Sa 598/08) wertet.
Im Falle einer Scheidung kann auch wie bei einer Kündigung eines normalen Arbeitsvertrages, eine angemessene Abfindung geleistet werden.