Rechtschutzbedürfnis wahren!

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Tatsächlich sind etwa ein Drittel der in Deutschland erteilten Steuerbescheide falsch! Dies zeigen nicht nur die Statistiken. Nein auch der Praktiker kann „ein Lied davon singen“. Daher ist es  zum Beispiel in der Praxis ein MUSS gegen jeden Einkommensteuerbescheid Einspruch einzulegen.

Folgende Überlegungen stecken dahinter:

  1. Durch den Einspruch wird der gesamte Steuerbescheid in allen Punkten unabhängig von den tatsächlichen Rechtsbehelfspunkten offen gehalten.
  2. Dadurch wird es ermöglicht bei einer für den Steuerbürger späteren günstigen Rechtsentwicklung – sei es durch Änderung der Rechtsprechung als auch Änderung der Finanzamtsmeinung – die Vorteile im Nachhinein noch geltend zu machen.
  3. Sofern bei der Erstellung der Steuererklärung steuermindernde Kosten einfach vergessen wurden können diese noch im Rahmen des Einspruchsverfahrens geltend gemacht werden.

Dies natürlich so lange wie der Einspruch noch offen ist.

Sie sehen also es lohnt sich Einspruch einzulegen.

Im Moment können zum Beispiel für die „Offenhaltung“ der Bescheide durch Einspruch die vor den Finanzgerichten anhängigen Klagen in den Punkten:

  1. Ansatz der zumutbaren Belastung bei der steuerlichen Berücksichtigung von Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG verfassungswidrig? Verweis auf die anhängigen Verfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg 5 K 2867/11 und 5 K 3498/11 sowie vor dem Sächsischen Finanzgericht 1 K 764/11 und 1 K 781/11.
  2. Bezug nehmend  auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von  Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG sind entsprechende  Finanzgerichtsverfahren anhängig. Verweis hier auf die  Verfahren vor dem Finanzgericht  Niedersachsen 10 K 100/12 und Finanzgericht Baden-Württemberg 9 K 242/12.

verwendet werden.

Aufgrund der im Einzelnen oben erwähnten Gerichtsverfahren ist dann ein Ruhen des Einspruchs bis zu den Gerichtsentscheidungen zu beantragen.