In einem früheren Beitrag haben wir Sie über SEPA informiert und Handlungsempfehlungen ausgesprochen. Nun verbleibt nur noch ein Vierteljahr bis zum Umstellungszeitpunkt. Daher hier noch einmal die wichtigsten Erledigungspunkte im Überblick:
Das betrifft alle:
– Geben Sie auf Ihren Rechnungen und Formularen zusätzlich IBAN und BIC an.
– Fragen Sie Ihre Geschäftspartner und Kunden nach deren Bankverbindungen auf der Basis von IBAN und BIC.
– Prüfen Sie Ihre Zahlungsverkehrs-Software und Finanzbuchhaltung auf SEPA-Fähigkeit.
– Kontaktieren Sie Ihre Bank bzw. Ihren Softwareanbieter zu den Umstellungsmöglichkeiten und anstehenden Änderungen.
– Ergänzen Sie in den Stammdaten/Buchhaltung die Angaben zu IBAN und BIC (auch für den nationalen Zahlungsverkehr).
– Prüfen Sie, ob Sie mittel- bis langfristig weiterhin Konten im Ausland unterhalten wollen/müssen.
Wenn Sie mit Lastschriften arbeiten:
– Beantragen Sie Ihre Gläubiger-Identifikations-Nummer bei der Deutschen Bundesbank, www.bundesbank.de
– Nehmen Sie mit Ihrer Bank Kontakt auf wegen Abschluss einer neuen Inkassovereinbarung
– Überprüfen Sie die Abläufe für Lastschrifteinzüge und beachten Sie die Änderungen bei den beiden neuen SEPA-Lastschriftverfahren.
– Prüfen Sie, ob Ihr Rechnungsprogramm auf das Datum des Lastschrifteneinzugs hinweisen kann.
– Kontrollieren Sie, ob die Ihnen vorliegenden Einzugsermächtigungen gültig sind. Dies ist der Fall, wenn diese schriftlich und unterschrieben sind.
– Liegt eine gültige Einzugsermächtigung vor, senden Sie eine schriftliche Information mit Gläubiger-ID, Mandatsreferenz (z.B. Kundennummer, Mitgliedsnummer) und Umstellungstermin an den Zahlungspflichtigen.
– Liegt keine gültige Einzugsermächtigung vor, muss diese nach dem neuen SEPA-Verfahren eingeholt werden.
Daran sollten Händler denken:
– Die Zahlungsverkehrsterminals müssen chipfähig sein bzw. EMV-Chip-Verarbeitung für Debit- und Kreditkarten unterstützen. Hier kann der Terminalanbieter helfen.