Seit dem 30.06.2013 steht der Finanzverwaltung eine weitere Möglichkeit zur Verfügung, unangekündigt bei Ihnen vorbeizuschauen, um sich nicht nur ein Bild über umsatzsteuerliche Sachverhalte zu machen, sondern nun – neu – auch über lohnsteuerliche Sachverhalte.
Wen und was die „Lohnsteuer-Nachschau“ trifft, erfahren Sie hier:
Im Wesentlichen sind davon die Unternehmer als Arbeitgeber betroffen. Denn sie haben die Pflicht die Lohnsteuer zu berechnen, einzubehalten und abzuführen.
Die „Lohnsteuer-Nachschau“ findet überwiegen zu den gewöhnlichen Geschäfts- und Arbeitszeiten statt. D.h. Mitarbeiter des Finanzamts dürfen ohne vorherige Ankündigung Ihre Geschäftsräume betreten. Privaträume dürfen in der Regel nur betreten werden, wenn Gefahr in Verzug ist.
Tipp: Lassen Sie sich unbedingt dem Ausweis des Amtsträgers zeigen und notieren Sie sich ggf. den Namen und die Ausweisnummer und die entsprechende Behörde.
Auf Verlangen müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen: Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und
andere Unterlagen, die für die Lohnbesteuerung relevant sein können. Es besteht allerdings kein Durchsuchungsrecht von Seiten der Finanzverwaltung.
Tipp: Organisieren Sie ihre Unterlagen so, dass alle relevanten Lohnunterlagen griffbereit und sortiert vorliegen. Nicht nur in Papierform, sondern auch wenn Sie die Ablage elektronisch führen.
Wir bieten Ihnen entsprechende Onlinelösungen an.
Es besteht die Möglichkeit, dass das Finanzamt ohne weitere vorherige Prüfungsanordnung zu einer regulären Lohnsteueraußenprüfung
übergehen kann. Darauf muss das Finanzamt schriftlich hinweisen.
Machen Sie sich bewusst, dass aufgrund der bei Ihnen getroffenen Feststellungen, sich Auswirkungen auf Ihre Mitarbeiter ergeben können. Es werden mit aller Wahrscheinlichkeit Kontrollmitteilungen an die Finanzämter Ihrer Mitarbeiter verschickt.
Ein digitaler Datenzugriff ist nicht gestattet.
Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.