Einbehalt von Kirchensteuer bei Gewinnausschüttungen ab 01.01.2015

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WP/StB Wolfgang Stephan

Kanzlei WSR Steuerberatung Stephan Hörbelt, Filderstadt – www.stephan-steuerberater.de

Als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft bitten wir Sie, für Gewinnausschüttungen ab dem 01.01.2015 folgende wichtige Änderung zu beachten:
Ab dem 01.01.2015 sind Sie verpflichtet, bei Ausschüttungen automatisch Kirchensteuer einzubehalten, sofern Ihre Gesellschafter einer (steuererhebenden) Religionsgemeinschaft angehören.
Zur Vorbereitung müssen Sie einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Religionsgemeinschaft Ihrer Gesellschafter und die Höhe des jeweiligen Kirchensteuersatzes abfragen.

Im Vorfeld wird vom 1. September 2014 bis 31. Oktober 2014 das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KISTAM) erstmalig zum Abruf im automatisierten Verfahren bereitgestellt, was wir nach Rücksprache gerne für Sie übernehmen können. Das Kirchensteuerabzugsmerkmal ist ein sechsstelliger Schlüssel, in dem die Religionszugehörigkeit, der zugehörige Steuersatz und das Gebiet der Religionsgemeinschaft abgebildet werden.
Die Abfrage setzt unter anderem die Angabe der Steueridentifikationsnummer des Gesellschafters voraus. Sofern Ihnen die Steueridentifikationsnummer nicht vorliegt, können Sie diese ebenfalls in einem automatisierten Anfrageverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen. Kombinierte Anfragen nach Steueridentifikationsnummer und Kirchensteuerabzugsmerkmal sind ebenfalls möglich.
Allerdings können Ihre Gesellschafter der Übermittlung des Kirchensteuerabzugsmerkmals (KISTAM) widersprechen und damit einen
entsprechenden Sperrvermerk setzen. Dies müssen die betroffenen Gesellschafter bis zum 30.06.2014 auf amtlich vorgeschriebenem
Vordruck beim BZSt beantragen. Diese sind dann allerdings verpflichtet, den Kirchensteuerabzug im Rahmen einer zwingend abzugebenden Einkommensteuererklärung nachzuholen.
Selbstverständlich wird das Finanzamt Ihrer Gesellschafter über den Sperrvermerk informiert und kontrolliert die Nacherklärung der Kirchensteuer. Das gilt im Übrigen auch für Ihre Bank, wenn Sie Ihnen abgeltungsbesteuerte Kapitalerträge (z. B..: Zinsen, Dividenden) auszahlen will. Dann sind Sie derjenige, der einen Sperrvermerk setzen könnte.