Kanzlei Rausch + Kollegen, Hösbach – www.rausch-steuerberater.de
Leider heute nichts Ungewöhnliches: Eltern werden krank und/oder pflegebedürftig. Andererseits eine Gelegenheit für die Kinder etwas von der Pflege und Sorge der Eltern aus der Kindheit zurückzugeben.
Im Erbschaftsteuergesetz ist für den Fall der Pflege sogar ein Freibetrag für Pflegeleistungen von 20.000 € vorgesehen.
Grundsätzlich wollte also der Gesetzgeber eine vorherige Pflege des Verstorbenen durchaus berücksichtigen. Kinder, die von einem Elternteil Vermögen geerbt und bei der Erbschaftsteuer
den Abzug dieses Freibetrags beantragt haben, sind damit beim Finanzamt allerdings bisher meist auf Granit gestoßen.
Bisher war die Finanzverwaltung der Meinung, dass der Freibetrag nicht gewährt werden konnte, wenn der spätere Erbe gesetzlich ohnehin zur Pflege bzw. zum Unterhalt verpflichtet war. – Kinder sind nach BGB zur Pflege der Eltern verpflichtet.
Der Freibetrag kam also nur für entferntere Verwandte bzw. Familien-Fremde in Betracht.
Durch eine bundesweit abgestimmte Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern hat die Finanzverwaltung ihre Meinung
nun geändert und den Kreis der Berechtigten erweitert. Nun können auch zur Pflege und zum Unterhalt verpflichtete Kinder
der Verstorbenen den Freibetrag in Anspruch nehmen.
Die Voraussetzungen:
• Der Erbe hat den verstorbenen Elternteil unentgeltlich (oder gegen unzureichendes Entgelt) gepflegt. Hier reicht eine allgemeine
Pflege aus, es muss keine körperliche Pflege sein. Auch die Zuordnung in eine Pflegestufe ist nicht zwingend Voraussetzung.
• Der Elternteil war nicht „bedürftig“ im Sinne des § 1602 BGB. Sprich: Er hatte ausreichend Vermögen und/oder Einkünfte.
Das bedeutet, dass der Freibetrag für Kinder (wohl) fast immer in Frage kommen wird. Denn nur, wenn genug Vermögen (mehr als
400.000 €) vorhanden ist, kommt es (ja) überhaupt zu einer Erbschaftsteuererklärung.
Pflege der Eltern bleibt also „selbstverständlich“. Aber auch selbstverständliche
Dinge dürfen belohnt werden!