Finanzamt lässt Feste nicht fallen, sondern ausfallen

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„Man soll Feste feiern wie sie fallen“ – nach diesem quasi ehernen Deutsche Grundsatz haben wir alle schon viel Spaß gehabt.

Auch die Richter des BFH – unserem oberster Gerichtshof in Steuersachen – haben wohl so manche Betriebsfeier mit den netten Mädels und Jungs von der Gerichtspolizei in Erinnerung.

Anders ist es kaum zu erklären, dass sie kürzlich den Abzug für die Kosten von betrieblichen Feiern deutlich vereinfachen und erhöhen wollten.

Nach zwei Urteilen sollen in die aktuell geltende Obergrenze von 110 €/ Person lediglich die Kosten einbezogen werden, die der Gast „konsumieren“ kann (besonders Essen, Musik und „ähnliche“ Darbietungen – über die der Verfasser dieser Zeilen nicht weiter spekulieren möchte).

Da z. B. die Deko des Raumes zumindest in der Regel nicht essbar ist…

Zusätzlich wollten die obersten Richter die Kosten für nicht zum Betrieb gehörende Begleitpersonen ebenfalls nicht in die Grenze einrechnen.

Die Finanzverwaltung will sich diesen Überlegungen offenbar nicht anschließen. Die Urteile werden nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht und sind daher „über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden“. Eine Begründung hat – und muss- es nicht geben.

Praktische Überlegungen wie der zunehmende Fachkräftemangel in Deutschland und der Ruf nach „attraktiven Arbeitgebern“ können natürlich keine Rolle spielen.

Übrigens: Auch die Finanzverwaltung sucht Nachwuchs!

Aber ob man junge Leute damit locken kann, auf der Weihnachtsfeier bei Schwarzbrot und Selters „Verhinderungs-Bingo“ zu spielen? Kennen Sie nicht? Ganz einfach: Der erste, der auf seiner Karte eine Urteilsnummer zusammen hat, darf entscheiden, ob das Urteil veröffentlicht wird…