Der Mindestlohn kommt am 1.1.2015

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StBin Kerstin Heinsohn

Dr. Heinsohn Partner, Hamburg / Boizenburg, www.heinsohnundpartner.de

Ab 01.01.2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 €. Das heißt, dass für jeden Mitarbeiter unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit und der Qualifikation mindestens
8,50 € pro Stunde zu zahlen ist.

Aufgepasst: Da der gesetzliche Mindestlohn ab 01.01.2015 durch Funk und Fernsehen allgemein bekannt ist, könnten auch die Mitarbeiter, die bereits über dem Mindestlohn liegen, um Gehaltsgespräche bitten, um den Abstand im Gehaltsbereich zu den weniger qualifizierten Mitarbeitern zu erhalten.

Hier die wichtigsten Fakten rund um den Mindestlohn:

  1. Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Branchen und für alle in Deutschland beschäftigten Erwachsenen.
  2. Er gilt auch für Minijobber. Bitte prüfen Sie die getroffenen Arbeitszeitvereinbarungen. Der Minijobber kann künftig höchstens 52 Stunden im Monat sozialversicherungsfrei arbeiten.
  3. Rentner die nebenbei arbeiten haben ebenfalls Anspruch auf den Mindestlohn.
  4. Freiwillige Praktika nach einem Berufs- oder Studienabschluss unterliegen dem Mindestlohn.Für einige Personengruppen/Bereiche gelten Ausnahmen vom Mindestlohn:
  5. Langzeitarbeitslose (= länger als 1 Jahr ohne Beschäftigung) haben erst nach Ablauf von 6 Monaten der Anstellung Anspruch auf Mindestlohn.
  6. Für Azubis gilt nicht das Mindestlohngesetz sondern die vertraglich vereinbarte Ausbildungsvergütung.
  7. Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsschulabschluss haben keinen Anspruch auf Mindestlohn.
  8. Aufgrund von Schul-, Berufs- oder Hochschulregelungen verpflichtende Praktika unterliegen nicht dem Mindestlohn.
  9. Ebenfalls befreit sind Praktika unter 3 Monaten, wenn sie studien- bzw. ausbildungsbegleitend sind oder der beruflichen Orientierung dienen.
  10. Allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge (wie z. B. das Friseurgewerbe), bei denen geringere Mindestlöhne festgeschrieben sind, gelten noch bis Ende 2016.
  11. Für Saisonarbeitskräfte z.B. in der Landwirtschaft gilt auch der Mindestlohn. Sie können jedoch ab 2015 für 70 Tage sozialabgabenfrei als kurzfristig Beschäftigte angestellt werden. Bislang war eine kurzfristige Beschäftigung bis zu 50 Tagen möglich.
  12. Ehrenämter unterliegen nicht dem Mindestlohn.

Die „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ (FKS) der Bundeszollverwaltung wird die Zahlung des Mindestlohnes überwachen. Bei Betriebsprüfungen der Rentenversicherungsträger wird der Mindestlohn zukünftig ein Schwerpunktthema sein. Bitte legen Sie Wert auf die Stundennachweise Ihrer Mitarbeiter, damit der Nachweis über die Zahlung des Mindestlohnes geführt werden kann.

Wenn ein Arbeitgeber den Mindestlohn nicht zahlt, können Bußgelder bis zu 500.000,00 EUR verhängt werden.