Rausch Partner, Hösbach – www.rausch-steuerberater.de
Internethandel ist beliebt und wer versteigert nicht gern ein paar unnötige Dinge vom Dachboden gewinnbringend bei Auktionsbörsen wie ebay? Mit gezielten Ein- und Verkäufen lässt sich sogar eine kleine Existenz aufbauen.
Doch denken Sie dabei auch an das Finanzamt. Denn wer häufiger im Internet handelt, gilt als Unternehmer und zahlt dementsprechend Einkommen-, Gewerbesteuer und auch Umsatzsteuer.
Ab wann gelten Sie als Unternehmer?
Sie gelten umsatzsteuerlich als Unternehmer, wenn Sie eine nachhaltige gewerbliche und berufliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausüben. Auf die Absicht, Gewinn zu erwirtschaften, kommt es dabei nicht an. Wo die Grenze zum Unternehmertum verläuft, ist gesetzlich nicht genau definiert. Wenn Sie jedes Jahr die zu klein gewordene Bekleidung Ihres Sprösslings anbieten, ist das wohl noch kein unternehmerisches Handeln. Wer aber Kinderkleidung aufkauft und sie über ebay wieder veräußert, ist gewerblich tätig und damit Unternehmer.
Die steuerlichen und rechtlichen Folgen unternehmerischer Tätigkeit
– Sie sind verpflichtet, beim Gewerbeamt der zuständigen Gemeinde/Stadt ein Gewerbe anzumelden.
– Dem Finanzamt gegenüber müssen Sie den geschätzten künftigen Umsatz und Gewinn aus der gewerblichen Tätigkeit angegeben.
– Sie müssen eine Steuererklärung abgeben.
– Sie sind verpflichtet, auf das Widerrufsrecht für den Ersteigerer hinzuweisen.
– Die Impressumspflicht gemäß § 6 Telemediengesetz gilt für Sie, wenn ein ebay-Shop unterhalten wird.
– Sie dürfen Markenrechte Dritter nicht verletzen. Wenn Sie beispielsweise Schmuck aus einem Nachlass verkaufen und das Angebot mit Suchstichworten wie Cartier oder Rolex versehen, verstoßen Sie bereits gegen das Markenrecht, auch wenn Sie gar keine Produkte (echte oder nachgemachte) dieser Unternehmen verkaufen.
– Sie müssen weitere Gesetze beachten, beispielsweise das Heilmittelgewerbegesetz. Schon wer ein Hustenrezept, gemischt aus Thymian und Salbei aus dem eigenen Garten anbietet, kann mit dem Gesetz in Konflikt kommen.
Auch als Privatperson können Sie steuerpflichtig werden
Verkaufen Sie Waren Ihres persönlichen Gebrauchs, handeln Sie grundsätzlich als Privatperson. Das heißt aber nicht automatisch, dass der Gewinn aus den Internetauktionen unversteuert bleibt. Vielmehr muss für jeden Fall gesondert geprüft werden, ob der Verkauf Einkommensteuer auslöst.
Einkommensteuerpflichtig ist ein Verkauf, wenn zwischen Kauf und Verkauf der Waren ein Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr liegt. Wenn Sie also zum Jahresbeginn über ebay Ihre ungeliebten Weihnachtsgeschenke verkaufen wollen, sollten Sie bedenken, dass der Veräußerungsgewinn zu versteuern ist, wenn der Schenkende den Artikel nicht bereits ein Jahr zuvor angeschafft hat. Ein kleiner Lichtblick: Liegen die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr unter 512 Euro, sind sie steuerfrei.
Die Finessen der Steuerfahnder
Die Fahnder haben den Internethandel verstärkt ins Visier genommen, um dem Steuerausfall durch Schwarzhandel zu begegnen. Dazu nutzen sie das Programm „Xpider“. Mit dieser Suchmaschine werden Informationen gesammelt, die Daten analysiert und nach vorgegebenen Kriterien ausgewertet.
Bei ebay gibt beispielsweise die Kundenbewertung Auskunft über die Anzahl der Verkäufe und die Häufigkeit der Veräußerung von Neuwaren. Während über „andere Artikel des Verkäufers“ nachvollzogen werden kann, mit welchen Waren der Verkäufer noch handelt. Eine hohe Verkaufsanzahl und vermehrte Verkäufe von Neuwaren sind Indizien für Gewerblichkeit.
Empfindliche Bußen
Wer von den Steuerfahndern erwischt wird, muss die angefallenen Steuern nachzahlen. Dazu kommen noch die Zinsen. Außerdem wird die Nichtabgabe von Steuererklärungen als Steuerordnungswidrigkeit oder als Steuerhinterziehung geahndet.