Nicht nur für Künstler

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StBin Silke Schneider

Schneider + Kind, Nistertal – www.schneider-kind.de

Die klassischen Sozialkassen wie Rentenkasse und Krankenkasse sind allen bekannt. Der Arbeitgeber führt für seine Arbeitnehmer die Beiträge ab. Im Gegenzug erhalten die Arbeitnehmer von den jeweiligen Kassen Sozialleistungen.

Es gibt aber noch eine weitere Sozialkasse, die für Unternehmer immer mehr an Bedeutung gewinnt: die Künstlersozialkasse. Sicher haben Sie in der Vergangenheit schon mal von dieser Kasse gehört. Aber, da Sie ja mit Künstlern keine geschäftliche Verbindungen pflegen, als nicht für Sie relevant eingestuft. Hier liegen Sie leider falsch. Denn wenn Sie regelmäßig Werbung betreiben und sich hierbei fremder Hilfe bedienen, sind Sie dabei.  Sobald Ihre Werbeagentur, mit der Sie schon länger arbeiten, Ihnen mindestens einmal im Jahr Ihre Werbeanzeige erstellt, Ihnen Visitenkarten oder Geschäftspapier designt werden Sie abgabenpflichtig. Es sei denn, die Agentur ist eine Kapitalgesellschaft wie z.B. GmbH oder AG.

Was heißt das nun für Sie?

Als Auftraggeber sind Sie verpflichtet, die Künstlersozialabgabe in Höhe von 5,2% (Beitragssatz im Jahr 2014) des Honorars an die Künstlersozialkasse zu leisten. Bis spätestens 31. März müssen Sie für das Vorjahr die Meldung abgeben und die Beiträge abführen. Die Abgabe müssen Sie übrigens auch dann zahlen, wenn Ihr Auftragnehmer keinen Anspruch auf Leistungen aus der Künstlersozialkasse hat!

Die Überwachung, ob die Künstlersozialabgabe abgeführt wurde, übernimmt der Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung. Während in 2014 nur stichprobenartig die Prüfung erfolgte, muss ab 2015 mit einer flächendeckenden Prüfung gerechnet werden.

Tipp:

Prüfen Sie, welche Werbeagentur Ihren Außenauftritt designt. Handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft, müssen Sie nicht tätig werden. Im anderen Fall sollten Sie eine Abgabenpflicht prüfen.