Flankenschutzfahnder – eine neue Geheimwaffe des Finanzamtes ?

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StB Manfred Scholtz

von StB Manfred Scholtz, MS Elmshorn StBGmbH www.steuerberater-scholtz.de

Wer kennt die Situation nicht:

Mit viel Mühe und Belegsucharbeiten sind endlich die Steuererklärungen bei Ihrem zuständigen
Finanzamt. Mitunter war auch ein wenig Kreativität und Lust auf Gratwanderung dabei. Und dann…

Es kommen Rückfragen des Finanzamtes zur sogenannten Sachverhaltsaufklärung mit dem Hinweis, der Steuerpflichtige sei verpflichtet bei ungenauen, unklaren oder sogar zweifelhaften Angaben zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen.

In den letzten Monaten ist in diesem Zusammenhang verstärkt darüber berichtet worden, dass ein Mitarbeiter des Finanzamtes plötzlich vor der Haustür steht und bestimmte Sachverhalte sofort vor Ort genauer anschauen oder prüfen will. Angemeldet hat er sich vorher nicht.

Für einige wenige Sachverhalte ist solch ein Verfahren durchaus rechtlich zulässig wie z. B. Umsatzsteuer- oder Lohnsteuerprüfungen.

Andere Kontrollbesuche dürfen nur nach vorheriger Anmeldung und/oder vorheriger Abstimmung erfolgen – Ausnahme Steuerfahndung.

Zunehmend werden solche ‘ Kontrolleure‘ eingesetzt – im Fachjargon Flankenschutzfahnder. Sie sind n i c h t die Steuerfahnder von der Bußgeld- und Strafsachenstelle mit besonderen Zutritts- und Durchsuchungs-Rechten.

Deren Aufgabe soll es sein, in das Haus oder den Betrieb des Steuerpflichtigen zu gehen, um unklare oder strittige Sachverhalte zu ermitteln und aufzuklären. Finanzämter setzen sie häufig für  ‘anlassunabhängige‘ Ermittlungen ein. Sie sollen ‘verdachtsunabhängig‘ Sachverhalte prüfen. Diese harmlose Bezeichnung ändert nichts daran, dass es sich in einigen Fällen zu einer Art Vorfahndungs-Maßnahme  entwickeln kann.

Dahinter steckt eine simple Idee. Kommt einem Finanzbeamten bei der Bearbeitung einer Steuererklärung etwas auffällig vor oder weicht ein Sachverhalt offensichtlich von der Verwaltungsauffassung ab, dann soll er sich mit der Steuerfahndung in Verbindung setzen. Ein Kollege kann sich dann z.B. das häusliche Arbeitszimmer, die betrieblich genutzten Fahrzeuge oder die vermietete Ferienwohnung ansehen ohne offizielle Einschaltung der Steuerfahndung.

Der steuerlich geltend gemachte Sachverhalt soll dann direkt vor Ort geprüft werden – ohne Anmeldung und ohne Prüfungsanordnung.

Entspricht alles dem geltenden Recht – und der Verwaltungsauffassung des Finanzamtes – ist alles gut.

Ist das nicht der Fall, dann ist Vorsicht geboten.

Im besten Fall, werden geltend gemachte Werbungskosten oder Betriebsausgaben dann nicht anerkannt. Im schlechtesten Fall kommt dann offiziell die Steuerfahndung.

Ein Richter des Bundesfinanzhofes kritisiert die mit dem Einsatz von Flankenschutzfahndern verbundene Kriminalisierung der betroffenen Steuerpflichtigen. Seiner Auffassung nach sind das Sachverhaltsermittlungsverfahren -sprich Bearbeitung der Steuererklärung- und das Steuerstrafverfahren ganz deutlich zu trennen.

Doch was hilft uns das in der Praxis?

Steht der Flankenschutzfahnder erstmal vor der Tür, dann gilt es zu entscheiden, ob Sie ihn reinlassen oder nicht. Der Druck ist erstmal aufgebaut.

Unsere Handlungsempfehlung:

Verweigern Sie dem unangemeldeten Beamten den Zutritt und bitten Sie ihn, sich zu gedulden (draußen) bis Sie sich mit Ihrem Steuerberater abgesprochen haben. Üblicherweise sind ohnehin sämtliche Rückfragen zu den vom Steuerbüro erstellten Steuererklärungen über diesen zu beantworten. Alles andere wäre leichtfertig.

Sie verstoßen nicht gegen Ihre Mitwirkungspflichten. Sie haben ein Recht auf die Unverletzlichkeit Ihrer Wohnung nach dem Grundgesetz.

In Zeiten wie diesen – mit allen Neuerungen zu den GoBs ( Grundsätze ordnungsmäßiger DV- gestützter Buchführungssysteme) und GDPdU ( Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen)  und den Vorschriften zum geltenden Mindestlohngesetz ( MiLoG ) und den vielen bisher ungeklärten und vom Gesetzgeber nicht beachteten Besonderheiten –  ist es wichtig, sich  nicht durch Behördenwillkür drangsalieren zu lassen. Zeigen Sie Rückgrat.

Ihr Steuerberater unterstützt Sie dabei.