MOSS – Der Mini One Stop Shop

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WP/StB Wolfgang Stephan

von StB / WP Wolfgang Stephan, WSR Steuerberatung Filderstadt, www.wsr-steuerberater.de

Seit dem 1. Januar 2015 gilt eine neue gesetzliche Regelung im Bereich der Umsatzsteuer:

Wenn Sie Anbieter von elektronischen Leistungen sind und Sie diese innerhalb der EU an Privatpersonen grenzüberschreitend anbieten, sollten Sie jetzt stark sein.

Hier wurde nämlich der Ort der Sonstigen Leistung neu bestimmt.

Für Sonstige Leistungen an Privatpersonen galt bisher allgemein das B2C-(Business to Consumer) Prinzip. Demnach war der Leistungsort dort, wo der Leistende seinen Sitz hat. Das gilt auch grundsätzlich weiter, jedoch seit dem 1. Januar 2015 nicht für

–        Telekommunikationsleistungen,

–        Rundfunk- und Fernsehleistungen und

–        auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen an Nichtunternehmer, also Privatpersonen in einem anderen EU-Staat.

Hier ist der Leistungsort künftig dort, wo der Empfänger sich befindet (Verbrauchsland­prinzip). Folglich ist dort auch die Umsatzsteuer zu entrichten und zwar mit dem dort geltenden Umsatzsteuersatz. Das bedeutet, Sie müssen auch in diesen Ländern Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und sich mit den Finanzverwaltungen dort auseinandersetzen.

Als Retter aus dem Bürokratiesumpf hilft Ihnen „Super-MOSS“!

Wie das? Damit Sie sich nicht in jedem Land registrieren lassen müssen, können Sie diese Meldungen zentral an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) machen, vorausgesetzt, Sie haben sich dort registriert und wurden zu dem Verfahren zugelassen.

Neben der üblichen Umsatzsteuervoranmeldung geben Sie dann für alle E-Leistungen an Privatleute in anderen EU-Staaten eine MOSS-Meldung ab. Diese ist vierteljährlich bis zum 20. Tag (1. Quartal 2015 also bis 20.04.2015) elektronisch zu übermitteln

Sie fragen sich nun, bin ich betroffen? Welche Leistungen fallen denn nun konkret darunter? Nachfolgend eine Auflistung, welche die Finanzverwaltung mit der Zeit sicherlich noch ergänzen wird:

  • Leistungen im Internet, die mehr als den bloßen Internetzugang ermöglichen und Zusatzelemente umfassen (beispielsweise Zugang zu Datingportalen, Chatforen, Nachrichten-, Reise-, Gesundheitsforen und dergleichen)
  • Bereitstellung von Homepages, Webhosting, Fernwartung von Software und IT-Ausrüstungen
  • Zurverfügungstellung von Apps, Software und deren Betreuung und Updates
  • Text- und Informationslieferungen
  • Datenbankverzeichnisse, Suchmaschinen, Internetverzeichnisse etc.
  • Fotolieferungen
  • Musikleistungen, Download von Liedern oder Klingeltönen
  • Herunterladen von Filmen
  • Download von Onlinespielen
  • Fernunterrichtsleistungen, Webinare usw.
  • Versteigerungen im Internet und Online-Einkaufsportale sowie Marktplätze, die weitgehend automatisiert ablaufen
  • Onlineglücksspiele

 

Ganz wichtig! Überlegen Sie bitte Folgendes:

1. Erbringen wir obige Dienstleistungen?

2. An Privatkunden im EU-Ausland?

3. Wollen wir das MOSS-Verfahren anwenden?

  • Falls ja, ist eine Registrierung beim BZSt erforderlich
  • Falls nein, ist eine Registrierung in den Wohnsitzländern der EU-Privatkunden erforderlich.

4. Müssen wir wegen den unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen neu kalkulieren und länderspezifische Preise festlegen?

5. Müssen wir die Verträge und eventuell die AGBs anpassen?

6. Welche interne Prozesse sind zu ändern?

7. Wann, durch wen und wie werden die Mitarbeiter in der Rechnungsstellung, in der Buchhaltung und im Vertrieb geschult?

8. Wer macht die Anpassungen im Fakturierungsprogramm, damit die länderspezifischen Umsatzsteuersätze richtig ausgewiesen werden?

9. Wer überwacht die Umsatzsteuersätze?

10. Wer macht / überwacht die Meldungen?

  • MOSS-Meldung an das BZSt oder
  • die Meldung in den jeweiligen Staaten

 

Ihre Steuerkanzlei geht die Fragen gerne mit Ihnen durch und hilft Ihnen auch gerne diese neue Herausforderung zu meistern.